Sprungrevision

Sprungrevision ist die unmittelbare Revision gegen ein berufungsfähiges erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts unter Überspringen der Berufungsinstanz. Der Begriff gehört zum Strafprozessrecht und beeinflusst Rechte, Ermittlungsmaßnahmen, gerichtliche Entscheidungen oder den Ablauf des Verfahrens. Seine Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich vor allem aus der Strafprozessordnung, dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Anwendung muss ein rechtsstaatliches und faires Verfahren gewährleisten. Seine genaue Reichweite richtet sich nach dem jeweiligen Regelungszweck.

Rechtliche Bedeutung

Sie eröffnet ausschließlich eine rechtliche Kontrolle und keine neue Tatsacheninstanz. Ob sie zweckmäßig ist, hängt davon ab, ob vor allem Rechtsfehler oder streitige Tatsachen im Mittelpunkt stehen.

Voraussetzungen und Folgen

Für die rechtliche Einordnung sind Verfahrensstand, Zuständigkeit, Form, Frist und die Rechte der Beteiligten maßgeblich. Ermittlungsmaßnahmen benötigen eine gesetzliche Grundlage und müssen insbesondere erforderlich und verhältnismäßig sein.

Beispiel

Der Angeklagte greift ein amtsgerichtliches Urteil unmittelbar mit Revision an, weil nur eine Rechtsfrage geklärt werden soll.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat Sprungrevision?

Der Begriff beeinflusst den Fortgang des Strafverfahrens, die Befugnisse der Strafverfolgungsorgane oder die Verteidigungs- und Beteiligtenrechte.

Ist eine gerichtliche Überprüfung möglich?

Je nach Maßnahme oder Entscheidung bestehen Einwendungen, Anträge oder besondere Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Prozessrecht, In dubio pro reo, Anklageschrift

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