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Subjektive Klagehäufung

Subjektive Klagehäufung bezeichnet die Beteiligung mehrerer Kläger oder Beklagter an demselben Zivilprozess. Sie entsteht regelmäßig durch Streitgenossenschaft nach §§ 59 bis 63 ZPO und verbindet mehrere Prozessrechtsverhältnisse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Die einzelnen Streitgenossen bleiben grundsätzlich selbstständig; Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken nicht automatisch für die anderen. Voraussetzungen sind insbesondere ein gemeinsamer rechtlicher oder tatsächlicher Grund, gleichartige Ansprüche oder Pflichten sowie die Zuständigkeit desselben Gerichts und dieselbe Prozessart.

Rechtliche Einordnung

Man unterscheidet einfache und notwendige Streitgenossenschaft. Die subjektive Klagehäufung dient widerspruchsarmen Entscheidungen und spart Aufwand, ohne die Selbstständigkeit der Ansprüche grundsätzlich aufzuheben.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen müssen für jeden Beteiligten vorliegen. Bei einfacher Streitgenossenschaft werden Fristen, Säumnis und Anerkenntnis getrennt beurteilt. Eine Trennung kann das Gericht aus Zweckmäßigkeitsgründen anordnen.

Abgrenzung

Objektive Klagehäufung verbindet mehrere Streitgegenstände zwischen denselben Parteien. Subjektive Klagehäufung betrifft die Mehrheit von Personen auf Kläger- oder Beklagtenseite.

Beispiel

Drei Reisende klagen gemeinsam gegen denselben Veranstalter auf Rückzahlung ihrer jeweils gezahlten Reisepreise, weil alle Ansprüche auf demselben abgebrochenen Reisevertragssystem beruhen.

Häufige Fragen

Wirkt ein Geständnis für alle Streitgenossen?

Bei einfacher Streitgenossenschaft grundsätzlich nur für den Erklärenden.

Müssen alle denselben Anwalt haben?

Nein, soweit kein besonderer Vertretungszwang oder Interessenkonflikt entgegensteht.

Kann das Gericht die Verfahren trennen?

Ja, wenn eine getrennte Behandlung zweckmäßiger ist.

Weiterführende Hinweise

Siehe Streitgenossenschaft, notwendige Streitgenossenschaft und objektive Klagehäufung. Als weiterführende Quellen eignen sich zivilrecht-faq.de, anwaltsrecht-faq.de und der amtliche Text der Zivilprozessordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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