130-Prozent-Grenze
130-Prozent-Grenze bezeichnet die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze, bis zu der ein Geschädigter sein Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens ausnahmsweise auf Kosten des Schädigers reparieren lassen kann. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich einer gegebenenfalls festgestellten Wertminderung den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 Prozent, können sie bei vollständiger und fachgerechter Reparatur sowie nachgewiesenem Integritätsinteresse ersatzfähig sein. Oberhalb dieser Grenze bleibt es grundsätzlich beim Wiederbeschaffungsaufwand.
Rechtliche Einordnung
Die Grenze konkretisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB und das besondere Interesse des Geschädigten an der Erhaltung seines vertrauten Fahrzeugs.
Bedeutung und Abgrenzung
Sie ist keine pauschale Erhöhung des Fahrzeugwerts. Erforderlich sind grundsätzlich eine Reparatur entsprechend dem Gutachten und eine weitere Nutzung, durch die das Integritätsinteresse belegt wird.
Beispiel
Der Wiederbeschaffungswert beträgt 10.000 Euro, die gutachterlich kalkulierten Reparaturkosten 12.500 Euro. Wird vollständig fachgerecht repariert und das Fahrzeug weitergenutzt, kann eine Abrechnung innerhalb der Grenze möglich sein.
Häufige Fragen
Worauf beziehen sich 130 Prozent?
Auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall, nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand nach Restwertabzug.
Darf teilweise repariert werden?
Für den vollen Ersatz innerhalb der Grenze verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich eine vollständige fachgerechte Reparatur entsprechend dem Gutachten.
Wie wird Integritätsinteresse gezeigt?
Typischerweise durch eine weitere Nutzung des reparierten Fahrzeugs über einen angemessenen Zeitraum.
Verwandte Begriffe und Quellen
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Halterhaftung, Betriebsgefahr, Mitverschulden und Kfz-Haftpflichtversicherung
Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
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