Objektive Klagehäufung
Objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Kläger mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche gegen denselben Beklagten in einer Klage verbindet. § 260 ZPO erlaubt dies, wenn für sämtliche Ansprüche dasselbe Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Die Verbindung dient der Prozessökonomie, verändert aber nicht die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Streitgegenstände. Das Gericht kann Ansprüche trennen, wenn ihre gemeinsame Verhandlung unzweckmäßig ist, und muss über jeden rechtshängigen Antrag gesondert entscheiden.
Rechtliche Einordnung
Die Vorschrift erfasst kumulative, alternative und eventuelle Verbindungen mehrerer Streitgegenstände. Jeder Anspruch wird hinsichtlich Zulässigkeit, Begründetheit, Rechtshängigkeit und Rechtskraft grundsätzlich eigenständig beurteilt.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Erforderlich sind Parteiidentität, gemeinsame Gerichtszuständigkeit und gleiche Prozessart. Ein innerer Sachzusammenhang ist nach § 260 ZPO nicht zwingend, kann aber für eine sachgerechte gemeinsame Verhandlung bedeutsam sein.
Abgrenzung
Subjektive Klagehäufung betrifft mehrere Kläger oder Beklagte. Objektive Klagehäufung verbindet dagegen mehrere Streitgegenstände zwischen denselben Parteien.
Beispiel
Ein Vermieter verlangt mit einer Klage rückständige Miete, Ersatz für beschädigte Räume und Räumung der Wohnung. Jeder Antrag bildet einen eigenen Streitgegenstand, wird aber gemeinsam verhandelt.
Häufige Fragen
Müssen die Ansprüche zusammenhängen?
Nicht zwingend, solange Zuständigkeit und Prozessart übereinstimmen.
Kann das Gericht die Verfahren trennen?
Ja, nach § 145 ZPO, wenn dies zweckmäßig ist.
Hat jeder Antrag eigene Rechtskraftwirkung?
Ja. Die Rechtskraft bestimmt sich grundsätzlich für jeden Streitgegenstand gesondert.
Weiterführende Hinweise
Vertiefend: Streitgegenstand, Eventualklagehäufung und subjektive Klagehäufung. Als weiterführende Quellen eignen sich zivilrecht-faq.de, anwaltsrecht-faq.de und der amtliche Text der Zivilprozessordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.