Teilzeitanspruch
Teilzeitanspruch ist das gesetzliche Recht eines Arbeitnehmers, eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu verlangen. Der allgemeine Anspruch setzt insbesondere eine mehr als sechsmonatige Beschäftigung und regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beim Arbeitgeber voraus. Der Wunsch muss rechtzeitig mit dem gewünschten Umfang und möglichst der Verteilung der Arbeitszeit mitgeteilt werden.
Rechtliche Bedeutung
Der allgemeine Anspruch folgt aus § 8 TzBfG. Der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Für zeitlich begrenzte Brückenteilzeit, Elternzeit oder Pflege gelten besondere Vorschriften.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Der Antrag ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen die Verteilung erörtern. Reagiert der Arbeitgeber nicht form- und fristgerecht, können gesetzliche Zustimmungswirkungen eintreten.
Beispiel
Ein seit zwei Jahren beschäftigter Arbeitnehmer beantragt vier Monate vorher eine Reduzierung von 40 auf 30 Wochenstunden. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob konkrete betriebliche Gründe entgegenstehen.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber jeden Teilzeitwunsch erfüllen?
Nein. Er kann aus hinreichend gewichtigen betrieblichen Gründen ablehnen.
Kann Teilzeit befristet verlangt werden?
Unter den Voraussetzungen der Brückenteilzeit ist eine zeitlich begrenzte Verringerung möglich.
Verwandte Begriffe
Teilzeit, TzBfG, Elternzeit, Direktionsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.