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Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht ist das Gericht erster Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es entscheidet im Urteilsverfahren vor allem über bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und im Beschlussverfahren insbesondere über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten. Seine Kammer besteht aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen. Die Güteverhandlung im Urteilsverfahren führt jedoch zunächst der Vorsitzende allein.

Stellung in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige Fachgerichtsbarkeit. Ihr dreistufiger Aufbau beginnt beim Arbeitsgericht. Gegen dessen Urteile kann unter den Voraussetzungen des § 64 ArbGG Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden; über zugelassene Revisionen entscheidet das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Sachliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit folgt vor allem aus §§ 2 und 2a ArbGG. Im Urteilsverfahren geht es etwa um Vergütung, Urlaub, Zeugnisse, Schadensersatz oder die Wirksamkeit einer Kündigung. Eine Kündigungsschutzklage gehört daher regelmäßig vor das Arbeitsgericht. Im Beschlussverfahren werden unter anderem Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht entschieden, beispielsweise Streit über Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats.

Besetzung der Kammer

Nach § 16 ArbGG wird jede Kammer mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. Je ein ehrenamtlicher Richter stammt aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die Beteiligung beider Seiten soll arbeitsweltliche Erfahrung in die gerichtliche Entscheidung einbringen. Rechtlich entscheiden alle drei Kammermitglieder gemeinsam; die ehrenamtlichen Richter sind nicht bloß Berater.

Urteilsverfahren

Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden

Nach § 54 Abs. 1 ArbGG beginnt die mündliche Verhandlung mit einer Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden allein. Er erörtert das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien und versucht, eine gütliche Einigung zu erreichen. Die beiden ehrenamtlichen Richter wirken in diesem Termin nicht mit. Kommt ein Vergleich zustande, wird er protokolliert und kann den Rechtsstreit beenden.

Streitige Verhandlung vor der Kammer

Scheitert die Güteverhandlung, schließt sich die weitere Verhandlung an oder das Gericht bestimmt einen Kammertermin. Dort verhandeln der Vorsitzende und die beiden ehrenamtlichen Richter gemeinsam. Das Gericht kann Beweis erheben und durch Urteil entscheiden. Nach § 57 Abs. 2 ArbGG soll eine gütliche Erledigung allerdings während des gesamten Verfahrens angestrebt werden.

Beschlussverfahren

Für die in § 2a ArbGG aufgeführten kollektivarbeitsrechtlichen Angelegenheiten gilt das Beschlussverfahren. Typische Beteiligte sind Arbeitgeber und Betriebsrat. Anders als im Urteilsverfahren stehen sich nicht notwendig Kläger und Beklagter gegenüber; das Gericht ermittelt den entscheidungserheblichen Sachverhalt nach den besonderen Regeln dieses Verfahrens.

Vertretung und Kosten in erster Instanz

Vor dem Arbeitsgericht können Parteien den Rechtsstreit nach § 11 Abs. 1 ArbGG grundsätzlich selbst führen; ein Anwaltszwang besteht in erster Instanz nicht. Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, muss eine wichtige Kostenbesonderheit beachten: Nach § 12a Abs. 1 ArbGG erhält die obsiegende Partei im erstinstanzlichen Urteilsverfahren grundsätzlich keine Erstattung der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten vom Gegner. Das Verfahren ist deshalb nicht kostenlos; Gerichtskosten und weitere Kostenpositionen sind gesondert zu beurteilen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer klagt gegen eine Kündigung. Im Gütetermin verhandelt zunächst nur der Vorsitzende mit Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine Einigung. Scheitert diese, findet später die streitige Verhandlung vor der vollständig besetzten Kammer statt. Gewinnt der Arbeitnehmer und war er anwaltlich vertreten, trägt er seine eigenen Anwaltskosten erster Instanz wegen § 12a Abs. 1 ArbGG grundsätzlich trotzdem selbst.

Häufige Fragen

Sitzen im Gütetermin ehrenamtliche Richter?

Nein. Die Güteverhandlung im Urteilsverfahren findet nach § 54 Abs. 1 ArbGG vor dem Vorsitzenden allein statt.

Braucht man vor dem Arbeitsgericht einen Rechtsanwalt?

Grundsätzlich nicht. Die Partei darf den Prozess in erster Instanz selbst führen.

Erstattet der Verlierer die Anwaltskosten des Gewinners?

Im erstinstanzlichen Urteilsverfahren grundsätzlich nicht; maßgeblich ist § 12a Abs. 1 ArbGG.

Rechtsgrundlagen und Vertiefung

Aufgaben, Besetzung und Verfahren regelt das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), insbesondere § 2 ArbGG, § 2a ArbGG, § 16 ArbGG, § 54 ArbGG und § 12a ArbGG.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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