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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ist nach § 315d StGB das nicht erlaubte Ausrichten oder Durchführen eines Kraftfahrzeugrennens, die Teilnahme als Kraftfahrzeugführer oder eine sogenannte Alleinfahrt: Der Fahrer bewegt sich dabei mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fort, um eine nach den Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Gefährdet die Fahrt Menschen oder bedeutende fremde Sachen konkret, treten Qualifikationen mit erheblich höheren Strafrahmen hinzu.

Geschütztes Rechtsgut

§ 315d StGB schützt vor allem die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie in den Gefährdungs- und Erfolgsqualifikationen Leib, Leben und bedeutende fremde Sachwerte. Der Grundtatbestand ist für Veranstalter, Durchführende und Teilnehmer bereits ohne konkreten Gefahrenerfolg vollendet, wenn die jeweiligen Handlungsmerkmale vorliegen.

Mehr-Personen-Rennen

Ein Kraftfahrzeugrennen ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil, bei dem es zwischen mindestens zwei Kraftfahrzeugführern um das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten geht. Eine förmliche Absprache oder gemeinsame Startlinie ist nicht erforderlich; auch ein spontan konkludent vereinbartes Beschleunigungsduell kann genügen. Die bloße gleichzeitige schnelle Fahrt ohne Wettbewerbscharakter erfüllt diese Variante nicht.

Ausrichten und Durchführen

Ausrichter ist, wer das Rennen organisatorisch vorbereitet oder als verantwortlicher Veranstalter ermöglicht. Durchführer ist, wer während des Rennens leitende Aufgaben übernimmt und den Ablauf beherrscht. Nach § 315d Abs. 3 StGB ist bei dieser Tatvariante bereits der Versuch strafbar.

Teilnahme als Kraftfahrzeugführer

Teilnehmer ist, wer das Kraftfahrzeug als Fahrer im Wettbewerb steuert. Mitfahrer, Zuschauer oder bloße Begleiter erfüllen Absatz 1 Nr. 2 nicht als Täter, können aber nach den allgemeinen Regeln wegen Anstiftung oder Beihilfe verantwortlich sein.

Alleinrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Die Vorschrift erfasst auch besonders gefährliche Einzelraser. Erforderlich sind kumulativ eine nicht angepasste Geschwindigkeit, grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit und die Absicht, eine nach der konkreten Verkehrslage höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hohes Tempo allein genügt daher nicht.

Nicht angepasste Geschwindigkeit

Die Geschwindigkeit ist nicht angepasst, wenn sie den Straßen-, Sicht-, Wetter- oder Verkehrsverhältnissen nicht entspricht. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ein starkes Indiz, aber nicht zwingend; auch eine formal erlaubte Geschwindigkeit kann in einer unübersichtlichen oder belebten Situation unangepasst sein.

Grob verkehrswidrig und rücksichtslos

Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer objektiver Verstoß gegen Verkehrsvorschriften. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt. Beide Merkmale müssen gesondert festgestellt werden.

Höchstmögliche Geschwindigkeit

Der Fahrer muss darauf abzielen, die nach Fahrzeug, Strecke, Verkehr und Witterung höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Nicht erforderlich ist, dass während der gesamten Fahrt das technisch mögliche Maximum gefahren wird. Es genügt, wenn das Erzielen des situativen Geschwindigkeitsmaximums ein wesentliches Handlungsziel ist; ein bloßes möglichst schnelles Ankommen reicht nicht ohne Weiteres.

Konkrete Gefährdung und schwere Folgen

Wer als Teilnehmer oder Alleinfahrer Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet, unterfällt Absatz 2. Verursacht der Täter dadurch den Tod, eine schwere Gesundheitsschädigung oder die Gesundheitsschädigung vieler Menschen, gilt Absatz 5. Fahrlässige Gefahrverursachung regelt Absatz 4.

Rechtsfolgen und Einziehung

Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft; die weiteren Absätze erhöhen den Strafrahmen bis zu zehn Jahren. Nach § 315f StGB kann das verwendete Kraftfahrzeug eingezogen werden. Daneben kommen Fahrerlaubnisentziehung und eine Sperre für die Neuerteilung in Betracht.

Beispiel

A beschleunigt nachts in der Innenstadt stark, missachtet mehrere rote Ampeln und fährt Kurven im Grenzbereich, um auf der Strecke die jeweils maximal erreichbare Geschwindigkeit zu erzielen. Fußgänger müssen nicht konkret gefährdet werden, damit Absatz 1 Nr. 3 erfüllt sein kann. Kommt es jedoch zu einer konkreten Beinahe-Kollision, ist zusätzlich Absatz 2 zu prüfen.

Häufige Fragen

Ist jede erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein Alleinrennen?

Nein. Zusätzlich müssen grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit und die besondere Höchstgeschwindigkeitsabsicht nachgewiesen werden.

Muss es einen Unfall geben?

Nein. Für den Grundtatbestand ist weder Unfall noch konkrete Gefahr erforderlich.

Kann ein spontanes Duell ein Rennen sein?

Ja. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht nötig, wenn die Fahrer erkennbar in einen Geschwindigkeitswettbewerb eintreten.

Kann das Auto eingezogen werden?

Ja. § 315f StGB ermöglicht die Einziehung des Tatfahrzeugs unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich sind § 315d StGB und zur Einziehung § 315f StGB. Weitere verkehrsstrafrechtliche Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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