Gemeingefährliche Straftaten

Gemeingefährliche Straftaten sind die im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuchs zusammengefassten Straftaten der §§ 306 bis 323c StGB. Dazu gehören insbesondere Brandstiftungs-, Explosions-, Strahlungs- und Verkehrsdelikte sowie Straftaten gegen wichtige Infrastrukturen. Viele dieser Tatbestände erfassen Verhaltensweisen, deren Gefahren sich nur schwer beherrschen lassen und Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte bedrohen können. Die einzelnen Delikte unterscheiden sich jedoch erheblich hinsichtlich Gefahrenerfordernis, Vorsatz, Fahrlässigkeit und Strafrahmen.

Was sind gemeingefährliche Straftaten?

„Gemeingefährliche Straftaten“ ist die gesetzliche Bezeichnung des 28. Abschnitts des Strafgesetzbuchs. Er beginnt mit der Brandstiftung nach § 306 StGB und reicht bis zur unterlassenen Hilfeleistung und Behinderung hilfeleistender Personen nach § 323c StGB.

Die Bezeichnung darf nicht so verstanden werden, dass jeder einzelne Tatbestand eine konkrete Gefahr für eine Vielzahl von Personen voraussetzt. Der Abschnitt umfasst unterschiedliche Deliktstypen. Manche bestrafen bereits ein typischerweise gefährliches Verhalten, andere verlangen eine konkrete Gefahr für einen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert, wieder andere setzen sogar einen eingetretenen Verletzungs- oder Todeserfolg voraus.

Welche Straftaten gehören dazu?

Der 28. Abschnitt erfasst eine Reihe sehr unterschiedlicher Deliktsgruppen. Besonders bedeutsam sind Brandstiftungsdelikte, Explosions- und Strahlungsdelikte, Verkehrsgefährdungsdelikte sowie Straftaten gegen öffentliche oder sicherheitsrelevante Einrichtungen.

Brandstiftungsdelikte

Die §§ 306 bis 306f StGB regeln verschiedene Formen der Brandstiftung. § 306 StGB erfasst insbesondere das Inbrandsetzen oder die brandbedingte vollständige oder teilweise Zerstörung bestimmter fremder Sachen, darunter Gebäude, Betriebsstätten, Fahrzeuge, Wälder und landwirtschaftliche Anlagen.

Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB schützt unter anderem Gebäude und Räumlichkeiten, die Menschen als Wohnung oder Aufenthalt dienen. § 306a Abs. 2 StGB verlangt dagegen, dass durch die Brandstiftung ein anderer Mensch konkret in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gerät.

Verursacht eine Brandstiftung eine schwere Gesundheitsschädigung oder gefährdet sie einen Menschen konkret mit dem Tod, können die Qualifikationen des § 306b StGB eingreifen. Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, sieht § 306c StGB lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor.

Explosionen, Strahlung und Überschwemmungen

Die §§ 307 bis 314 StGB betreffen unter anderem Explosionen durch Kernenergie, Sprengstoffexplosionen, den Missbrauch und das Freisetzen ionisierender Strahlen, Fehler bei kerntechnischen Anlagen, das Herbeiführen einer Überschwemmung sowie gemeingefährliche Vergiftungen.

Diese Tatbestände setzen je nach Vorschrift unterschiedliche Gefahren oder Folgen voraus. Teilweise genügt bereits die Schaffung einer gesetzlich näher beschriebenen Gefahrenlage; andere Vorschriften verlangen eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder bedeutender fremder Sachwerte.

Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs

§ 315 StGB bestraft gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. Der Täter muss die Sicherheit des betreffenden Verkehrs beeinträchtigen, etwa durch die Beschädigung von Anlagen, das Bereiten eines Hindernisses oder falsche Signale. Zusätzlich muss dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Daneben enthält die Vorschrift besondere Qualifikationen sowie Varianten für fahrlässiges Verhalten. Der Versuch ist ausdrücklich strafbar.

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Ähnlich aufgebaut ist § 315b StGB. Die Vorschrift erfasst verkehrsfremde Eingriffe in den Straßenverkehr, insbesondere das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen, das Bereiten von Hindernissen und vergleichbare gefährliche Eingriffe.

Auch hier genügt die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit allein nicht. Im Grundtatbestand muss hierdurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

Weitere Verkehrsdelikte

Zum Abschnitt gehören außerdem insbesondere die Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs nach § 315a StGB, die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB und die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB.

Diese Delikte zeigen, dass der Begriff „gemeingefährliche Straftaten“ nicht mit „konkreten Gefährdungsdelikten“ gleichgesetzt werden darf. Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB setzt beispielsweise keinen konkret gefährdeten anderen Verkehrsteilnehmer voraus.

Angriffe und Gefährdungen wichtiger Einrichtungen

Weitere Vorschriften erfassen unter anderem den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a StGB, die Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB, Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr nach § 316c StGB, die Störung von Telekommunikationsanlagen nach § 317 StGB, die Beschädigung wichtiger Anlagen nach § 318 StGB und die Baugefährdung nach § 319 StGB.

Auch hier unterscheiden sich die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen deutlich. Die systematische Einordnung im selben Abschnitt ersetzt daher niemals die Prüfung der konkreten Einzelvorschrift.

Abstrakte und konkrete Gefährdungsdelikte

Für das Verständnis gemeingefährlicher Straftaten ist die Unterscheidung zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten wichtig.

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt stellt das Gesetz ein Verhalten unter Strafe, weil es typischerweise gefährlich ist. Eine konkrete Gefahr für eine bestimmte Person oder Sache muss im Einzelfall nicht eingetreten sein.

Ein Beispiel ist § 306a Abs. 1 StGB: Wer etwa ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, unter den Voraussetzungen der Vorschrift in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, verwirklicht den Tatbestand grundsätzlich unabhängig davon, ob sich tatsächlich ein Mensch in einer konkreten Gefahr befand.

Konkretes Gefährdungsdelikt

Bei einem konkreten Gefährdungsdelikt muss sich die Gefahr dagegen so verdichtet haben, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das geschützte Rechtsgut verletzt wird. Die bloße abstrakte Möglichkeit eines Schadens genügt nicht.

§ 315 StGB verlangt beispielsweise ausdrücklich, dass durch den Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Vergleichbares gilt für den Grundtatbestand des § 315b StGB.

Muss eine Vielzahl von Menschen gefährdet werden?

Nein. Die Bezeichnung „gemeingefährlich“ bedeutet nicht, dass bei jedem Tatbestand eine unbestimmte Vielzahl von Menschen tatsächlich gefährdet werden muss.

Mehrere Vorschriften lassen bereits die konkrete Gefahr für einen einzigen anderen Menschen genügen. So verlangt § 315 Abs. 1 StGB eine Gefahr für „Leib oder Leben eines anderen Menschen“ oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert. Auch § 306a Abs. 2 StGB erfasst bereits die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen.

Der Begriff kennzeichnet deshalb eher die gesetzliche Deliktsgruppe und die häufig besondere Gefahrenqualität der erfassten Verhaltensweisen als ein für sämtliche Tatbestände identisches Tatbestandsmerkmal.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Ob Vorsatz erforderlich ist oder auch fahrlässiges Verhalten bestraft wird, richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift. Eine einheitliche Regel für sämtliche gemeingefährlichen Straftaten besteht nicht.

Bei mehreren Delikten hat der Gesetzgeber ausdrückliche Fahrlässigkeitstatbestände geschaffen. So unterscheiden etwa § 315 Abs. 5 und 6 StGB danach, ob der Täter lediglich die konkrete Gefahr fahrlässig verursacht oder bereits hinsichtlich des gefährlichen Eingriffs fahrlässig handelt. Auch bei den Brandstiftungsdelikten enthält § 306d StGB besondere Fahrlässigkeitsregelungen.

Welche Strafen drohen?

Für gemeingefährliche Straftaten gibt es keinen einheitlichen Strafrahmen. Die Strafandrohungen reichen von Geldstrafe oder vergleichsweise kurzen Freiheitsstrafen bis zu sehr hohen zeitigen Freiheitsstrafen und lebenslanger Freiheitsstrafe.

Die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB wird beispielsweise mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft und ist damit ein Verbrechen.

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 StGB wird dagegen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft und ist im Grundtatbestand ein Vergehen. Unter den qualifizierenden Voraussetzungen des § 315b Abs. 3 StGB kann dagegen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gelten.

Ist der Versuch strafbar?

Auch die Versuchsstrafbarkeit lässt sich für die gesamte Deliktsgruppe nicht einheitlich beantworten. Bei einem Verbrechen ist der Versuch nach den allgemeinen Regeln stets strafbar; bei einem Vergehen nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet.

Mehrere Vorschriften des 28. Abschnitts enthalten ausdrückliche Versuchsanordnungen. So bestimmen sowohl § 315 Abs. 2 StGB als auch § 315b Abs. 2 StGB ausdrücklich, dass der Versuch strafbar ist.

Tätige Reue

Bei einzelnen gemeingefährlichen Straftaten enthält das Gesetz besondere Vorschriften über tätige Reue. Sie können unter genau festgelegten Voraussetzungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe ermöglichen, wenn der Täter eine von ihm geschaffene Gefahr freiwillig beseitigt oder einen schweren Erfolg verhindert.

Solche Regelungen finden sich insbesondere bei Brandstiftungsdelikten in § 306e StGB, für bestimmte Explosions-, Strahlungs- und Vergiftungsdelikte in § 314a StGB sowie für bestimmte weitere Delikte in § 320 StGB. Ob tätige Reue möglich ist, muss daher anhand des jeweiligen Straftatbestands geprüft werden.

Unterlassene Hilfeleistung als gemeingefährliche Straftat

Systematisch gehört auch die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB zu den gemeingefährlichen Straftaten. Die Vorschrift bestraft, wer bei einem Unglücksfall oder bei gemeiner Gefahr oder Not die erforderliche und zumutbare Hilfe nicht leistet.

§ 323c Abs. 2 StGB stellt außerdem unter Strafe, eine Person zu behindern, die einem Dritten in einer solchen Situation Hilfe leistet oder leisten will. Die Vorschrift zeigt besonders deutlich, dass nicht sämtliche Tatbestände des 28. Abschnitts nach demselben Schema eines klassischen Gefährdungsdelikts aufgebaut sind.

Beispiel

Ein Täter setzt vorsätzlich ein bewohntes Mehrfamilienhaus in Brand. Das Feuer kann sich innerhalb des Gebäudes ausbreiten und von den Bewohnern nur schwer kontrolliert werden. Eine solche Tat kann eine schwere Brandstiftung nach § 306a StGB darstellen. Werden Menschen konkret mit dem Tod bedroht, schwer verletzt oder getötet, können je nach Verlauf zusätzlich die strengeren Voraussetzungen der §§ 306b oder 306c StGB erfüllt sein.

Häufige Fragen

Sind gemeingefährliche Straftaten ein eigener Straftatbestand?

Nein. „Gemeingefährliche Straftaten“ ist die Überschrift einer Gruppe verschiedener Straftatbestände im 28. Abschnitt des StGB. Für eine Strafbarkeit muss immer geprüft werden, welche konkrete Vorschrift erfüllt ist.

Muss immer eine Vielzahl von Menschen gefährdet sein?

Nein. Bei mehreren Tatbeständen genügt bereits die konkrete Gefahr für einen einzigen anderen Menschen. Andere Delikte setzen überhaupt keine konkrete Individualgefahr voraus.

Muss tatsächlich ein Schaden eintreten?

Nicht immer. Bei Gefährdungsdelikten kann bereits die gesetzlich vorausgesetzte Gefahr genügen. Andere Vorschriften knüpfen dagegen ausdrücklich an eine Gesundheitsschädigung, einen Tod oder einen sonstigen eingetretenen Erfolg an.

Können gemeingefährliche Straftaten fahrlässig begangen werden?

Teilweise. Ob Fahrlässigkeit genügt, bestimmt der jeweilige Tatbestand. Das Gesetz enthält etwa bei Brandstiftungs- und verschiedenen Verkehrsdelikten ausdrücklich fahrlässige Begehungsformen.

Sind gemeingefährliche Straftaten immer Verbrechen?

Nein. Die Deliktsgruppe enthält sowohl Verbrechen als auch Vergehen. Entscheidend ist die Mindeststrafandrohung des jeweiligen Tatbestands.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Verbrechen, Vergehen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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