Gemeingefährliche Straftaten
Gemeingefährliche Straftaten sind Delikte, die unbestimmte Mehrheiten von Menschen oder bedeutende Sachwerte durch schwer beherrschbare Gefahren bedrohen. Der Begriff gehört zum Strafrecht oder Strafprozessrecht und bestimmt die Einordnung einer Tat, die Stellung eines Beteiligten oder den Ablauf des Verfahrens. Seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach den einschlägigen Strafgesetzen. Rechtsprechung und Verfahrensgrundrechte prägen die Anwendung im Einzelfall. Eine sorgfältige Abgrenzung zu verwandten Begriffen ist regelmäßig erforderlich.
Rechtliche Bedeutung
Die §§ 306 ff. StGB erfassen insbesondere Brandstiftungs-, Explosions-, Verkehrs- und andere Gefährdungstaten. Je nach Vorschrift genügen abstrakte Gefährlichkeit oder es muss eine konkrete Gefahr beziehungsweise Schädigung eintreten.
Voraussetzungen und Folgen
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Beispiel
Das vorsätzliche Inbrandsetzen eines bewohnten Gebäudes kann zahlreiche Personen gleichzeitig einer unkontrollierbaren Gefahr aussetzen.
Häufige Fragen
Welche Bedeutung hat Gemeingefährliche Straftaten?
Der Begriff beeinflusst die rechtliche Bewertung, den Fortgang des Strafverfahrens oder die Rechte und Pflichten eines Verfahrensbeteiligten.
Kann die Entscheidung überprüft werden?
Je nach Maßnahme oder Verfahrensstand bestehen Einwendungen, Anträge oder besondere Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung.
Verwandte Begriffe
Strafrecht, Prozessrecht, Strafantrag, In dubio pro reo
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.