Körperverletzung mit Todesfolge

Körperverletzung mit Todesfolge ist eine vorsätzliche Körperverletzung, durch die wenigstens fahrlässig der Tod des verletzten Menschen verursacht wird. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

§ 227 StGB verbindet das vorsätzliche Grunddelikt mit einer besonderen Todesfolge. Zwischen Körperverletzung und Tod muss ein spezifischer Gefahrzusammenhang bestehen; bezüglich der Todesfolge genügt Fahrlässigkeit.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Der Täter schlägt das Opfer vorsätzlich nieder; dieses stürzt verletzungsbedingt und erleidet eine tödliche Kopfverletzung.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Körperverletzung mit Todesfolge?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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