Nachstellung
Nachstellung ist nach § 238 StGB das unbefugte wiederholte Verfolgen oder Bedrängen einer anderen Person durch gesetzlich bezeichnete oder vergleichbare Handlungen, wenn das Verhalten geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Tatbestand erfasst körperliches und digitales Stalking. Seit der Neufassung genügt die objektive Eignung zur Beeinträchtigung; das Opfer muss seine Lebensführung nicht nachweisbar bereits erheblich verändert haben. Erforderlich bleiben Wiederholung und Vorsatz.
Grundtatbestand des § 238 Abs. 1 StGB
Der Täter muss einer bestimmten anderen Person unbefugt nachstellen. Nachstellung bezeichnet ein auf Annäherung, Kontakt, Kontrolle oder Einschüchterung gerichtetes wiederholtes Verhalten. „Unbefugt“ ist es, wenn keine Einwilligung oder sonstige rechtliche Befugnis besteht. Sozial übliche Kontakte erfüllen den Tatbestand nicht allein deshalb, weil sie unerwünscht sind; maßgeblich sind Art, Häufigkeit, Zusammenhang und Intensität.
Wiederholtes Verhalten
§ 238 StGB verlangt nicht mehr „beharrliches“, sondern wiederholtes Handeln. Einzelne Handlungen werden in einer Gesamtbetrachtung verbunden. Das Gesetz legt keine starre Mindestzahl für alle Fälle fest; jedenfalls muss sich das Verhalten wiederholen und nach seinem Gewicht als Nachstellung erscheinen. Ein isolierter Kontaktversuch genügt für den Grundtatbestand regelmäßig nicht, kann aber einen anderen Straftatbestand erfüllen.
Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung
Die Handlungen müssen objektiv geeignet sein, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Zu beurteilen ist, ob ein besonnener Mensch in der konkreten Lage nachvollziehbar zu erheblichen Schutz- oder Ausweichmaßnahmen veranlasst werden könnte. Ein tatsächlicher Umzug, Arbeitsplatzwechsel oder vollständiger Rückzug aus dem sozialen Leben ist für die Vollendung nicht mehr erforderlich.
Gesetzlich genannte Nachstellungshandlungen
Aufsuchen räumlicher Nähe
Erfasst ist etwa wiederholtes Warten vor Wohnung, Arbeitsplatz oder regelmäßig besuchten Orten sowie Verfolgen auf Wegen. Zufällige Begegnungen reichen nicht; der Täter muss die Nähe gezielt aufsuchen.
Kontaktversuche
Wiederholte Anrufe, Nachrichten, E-Mails, Kontaktaufnahmen über soziale Netzwerke oder eingeschaltete Dritte können den Tatbestand erfüllen. Eine tatsächliche Antwort des Opfers ist nicht erforderlich. Auch massenhafte scheinbar harmlose Nachrichten können in ihrer Gesamtheit erheblichen Nachstellungsdruck erzeugen.
Missbrauch personenbezogener Daten
Strafbar kann sein, unter fremdem Namen Waren oder Dienstleistungen zu bestellen oder Dritte zur Kontaktaufnahme mit dem Opfer zu veranlassen. Diese Variante schützt zugleich Elemente der informationellen Selbstbestimmung.
Bedrohungen und digitale Angriffe
§ 238 Abs. 1 erfasst bestimmte Drohungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit des Opfers und nahestehender Personen. Hinzu kommen bestimmte Datenzugriffsdelikte, die Verbreitung von Abbildungen sowie persönlichkeitsverletzende Inhalte unter vorgetäuschter Urheberschaft. Eine vergleichbare Handlung kann unter die Auffangklausel fallen, wenn sie nach Unrechtsgehalt und Wirkung den ausdrücklich genannten Varianten entspricht.
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale. Der Täter muss insbesondere die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich Wiederholung und fehlende Befugnis ergeben, und die Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung zumindest billigend in Kauf nehmen. Fahrlässige Nachstellung ist nicht strafbar.
Besonders schwere Fälle und Todesfolge
§ 238 Abs. 2 StGB nennt Regelbeispiele besonders schwerer Fälle. Dazu gehören eine verursachte Gesundheitsschädigung, die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung, eine Vielzahl von Taten über mindestens sechs Monate, bestimmte digitale Ausspäh- und Veröffentlichungsfälle sowie das Nachstellen durch einen über 21-jährigen Täter gegenüber einem Opfer unter 16 Jahren. Der Strafrahmen reicht dann von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Verursacht die Tat den Tod des Opfers oder einer erfassten nahestehenden Person, sieht § 238 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Neben der Ursächlichkeit muss sich in der Todesfolge gerade eine nachstellungstypische Gefahr verwirklichen; hinsichtlich der schweren Folge gelten die allgemeinen Anforderungen des § 18 StGB.
Versuch und Konkurrenz zu anderen Delikten
Der Versuch des Grundtatbestands ist mangels ausdrücklicher Anordnung grundsätzlich nicht strafbar, weil § 238 Abs. 1 ein Vergehen ist. Einzelne Handlungen können zugleich eigenständige Delikte sein, etwa Bedrohung, Nötigung, Beleidigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Das Konkurrenzverhältnis hängt von den konkreten Taten und geschützten Rechtsgütern ab.
Zivil- und gefahrenabwehrrechtlicher Schutz
Neben dem Strafverfahren kommen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht, etwa Kontakt-, Näherungs- oder Aufenthaltsverbote. Polizeirechtliche Maßnahmen können akute Gefahren abwehren. Diese Instrumente haben eigene Voraussetzungen; eine strafrechtliche Verurteilung nach § 238 StGB ist für ihren Erlass nicht stets erforderlich.
Beispiel
Ein ehemaliger Partner wartet über mehrere Wochen wiederholt vor Wohnung und Arbeitsstelle des Opfers, sendet täglich zahlreiche Nachrichten und bestellt unter dessen Namen Waren. Obwohl das Opfer noch nicht umzieht, sind die Handlungen nach Intensität und Dauer geeignet, seine Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Handelt der Täter trotz klarer Kontaktablehnung vorsätzlich, kann § 238 Abs. 1 StGB erfüllt sein.
Häufige Fragen
Muss das Opfer seine Lebensweise tatsächlich ändern?
Nein. Der heutige Grundtatbestand verlangt die Eignung zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung, nicht deren bereits eingetretenen Nachweis.
Genügt eine einzige Nachricht?
Für Nachstellung regelmäßig nicht, weil wiederholtes Verhalten erforderlich ist. Die einzelne Nachricht kann jedoch einen anderen Straftatbestand erfüllen.
Ist nur körperliches Verfolgen erfasst?
Nein. § 238 StGB erfasst ausdrücklich auch digitale Kontaktversuche, Datenmissbrauch, Ausspähhandlungen und bestimmte Veröffentlichungen.
Rechtsgrundlagen und Vertiefung
Maßgeblich ist § 238 StGB. Weitere Erläuterungen zum Strafrecht bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
6 Kommentare
Die Kommentare sind geschlossen.