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Revisionsfrist

Die Revisionsfrist ist die gesetzliche Zeitspanne, innerhalb deren ein strafgerichtliches Urteil mit Revision angefochten werden muss. Sie beträgt grundsätzlich eine Woche und beginnt bei Anwesenheit des Angeklagten mit der Urteilsverkündung, sonst regelmäßig mit der Zustellung. Die Revision ist fristgerecht beim Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Von dieser Einlegungsfrist ist die gesonderte Frist zur Revisionsbegründung zu unterscheiden. Eine schuldlose Versäumung kann unter engen Voraussetzungen durch Wiedereinsetzung geheilt werden.

Rechtliche Bedeutung

§ 341 StPO regelt Frist, Form und zuständiges Ausgangsgericht. Die kurze Frist soll rasch Klarheit über den Eintritt der Rechtskraft schaffen.

Voraussetzungen und Folgen

Die Erklärung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht, nicht die Absendung.

Beispiel

Der Angeklagte sendet seine Revision am letzten Tag per Brief ab; sie trifft erst zwei Tage später beim Ausgangsgericht ein. Die Frist ist grundsätzlich versäumt.

Häufige Fragen

Zählt der Verkündungstag mit?

Nein. Die Berechnung beginnt grundsätzlich mit dem folgenden Tag.

Genügt eine Erklärung beim Revisionsgericht?

Grundsätzlich muss die Revision beim Gericht des angefochtenen Urteils eingelegt werden.

Kann die Frist verlängert werden?

Nein. Als gesetzliche Frist ist sie nicht verlängerbar.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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