Urkundendelikte
Urkundendelikte sind Straftaten, die die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs schützen. Zu ihnen gehören insbesondere die Urkundenfälschung nach § 267 StGB, die Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, die mittelbare Falschbeurkundung sowie die Urkundenunterdrückung. Geschützt wird je nach Tatbestand insbesondere das Vertrauen in die Echtheit und Beweisfunktion von Urkunden und vergleichbaren Beweismitteln. Die einzelnen Delikte haben unterschiedliche Voraussetzungen, Strafrahmen und subjektive Merkmale.
Was sind Urkundendelikte?
Der Begriff Urkundendelikte bezeichnet eine Gruppe von Straftatbeständen des Strafrechts. Die wichtigsten Vorschriften stehen im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der die Überschrift „Urkundenfälschung“ trägt und die §§ 267 bis 282 StGB umfasst.
Die Vorschriften schützen nicht einheitlich dasselbe Rechtsgut. Im Mittelpunkt steht jedoch die Verlässlichkeit des Rechts- und Beweisverkehrs. Wer eine gefälschte Urkunde herstellt, beweiserhebliche Daten manipuliert oder einem anderen ein Beweismittel entzieht, kann die sichere Zuordnung und Verwendung von Beweismitteln im Rechtsverkehr beeinträchtigen.
Was ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn?
Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist nach der Rechtsprechung eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und geeignet sowie bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
Daraus ergeben sich drei zentrale Funktionen:
Verkörperte Gedankenerklärung
Die Erklärung muss eine hinreichend feste körperliche Form erhalten haben. Ein gesprochenes Wort ist deshalb für sich genommen keine Urkunde. Ein unterschriebener schriftlicher Vertrag kann dagegen eine verkörperte Gedankenerklärung enthalten.
Beweisfunktion
Die Erklärung muss geeignet und bestimmt sein, für eine rechtlich erhebliche Tatsache Beweis zu erbringen. Nicht jedes Schriftstück ist deshalb automatisch eine Urkunde. Ein rein privater Notizzettel ohne Beweisbestimmung kann diese Voraussetzung etwa nicht erfüllen.
Garantiefunktion
Aus der Urkunde muss hervorgehen, wer geistig für die Erklärung einsteht. Der Aussteller muss also erkennbar sein. Dabei ist der Aussteller nicht zwingend die Person, die das Schriftstück körperlich hergestellt oder unterschrieben hat, sondern grundsätzlich derjenige, dem die Erklärung geistig zugerechnet wird.
Echtheit und Wahrheit einer Urkunde
Für die Urkundenfälschung ist zwischen Echtheit und inhaltlicher Wahrheit zu unterscheiden. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Entscheidend ist damit eine Täuschung über die Identität des Ausstellers.
Eine echte Urkunde wird dagegen nicht allein deshalb zu einer gefälschten Urkunde, weil ihr Inhalt falsch ist. Stellt jemand beispielsweise unter seinem eigenen Namen eine schriftliche Erklärung mit bewusst unwahrem Inhalt aus, liegt deshalb nicht automatisch Urkundenfälschung nach § 267 StGB vor. Andere Straftatbestände können allerdings einschlägig sein.
Urkundenfälschung nach § 267 StGB
Die Urkundenfälschung ist der zentrale Tatbestand der Urkundendelikte. § 267 Abs. 1 StGB nennt drei Begehungsformen:
Strafbar macht sich, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte beziehungsweise verfälschte Urkunde gebraucht.
Herstellen einer unechten Urkunde
Eine unechte Urkunde wird hergestellt, wenn über die Identität ihres tatsächlichen Ausstellers getäuscht wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter ein Schriftstück so anfertigt, dass es den Anschein erweckt, es stamme von einer anderen Person.
Verfälschen einer echten Urkunde
Verfälschen bedeutet, den gedanklichen Inhalt einer bereits bestehenden echten Urkunde nachträglich so zu verändern, dass anschließend der Eindruck entsteht, der Aussteller habe die Erklärung in dieser veränderten Form abgegeben.
Ändert der Täter beispielsweise eigenmächtig den Betrag auf einer von einem anderen ausgestellten Quittung, kann eine echte Urkunde verfälscht werden.
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
Eine gefälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit erhält, die Urkunde wahrzunehmen. Eine tatsächliche Täuschung ist für die Vollendung nicht erforderlich.
Täuschung im Rechtsverkehr
§ 267 StGB verlangt Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr. Der Täter muss die Urkunde verwenden oder herstellen wollen, damit ein anderer sie für echt hält und aufgrund dieser vermeintlichen Echtheit zu einem rechtlich erheblichen Verhalten veranlasst werden kann.
Eine bloße Fälschung zu privaten Spiel- oder Übungszwecken ohne Bezug zum Rechtsverkehr erfüllt dieses Merkmal nicht. Erforderlich ist außerdem Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Fälschung technischer Aufzeichnungen
§ 268 StGB schützt technische Aufzeichnungen. Darunter versteht das Gesetz Darstellungen von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder teilweise selbsttätig hergestellt werden und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt sind.
Strafbar ist insbesondere das Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung, das Verfälschen einer solchen Aufzeichnung oder deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr. Auch die störende Einwirkung auf den technischen Aufzeichnungsvorgang kann einer Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gleichstehen.
Fälschung beweiserheblicher Daten
Digitale Informationen erfüllen häufig nicht den klassischen Urkundenbegriff, weil es an einer dauerhaft verkörperten Erklärung fehlt. Diese Schutzlücke erfasst § 269 StGB.
Strafbar macht sich danach insbesondere, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Auch der Gebrauch entsprechend manipulierter Daten wird erfasst.
§ 270 StGB ergänzt diese Regelung: Einer Täuschung im Rechtsverkehr steht danach die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Mittelbare Falschbeurkundung
Die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB betrifft bestimmte inhaltlich unrichtige öffentliche Beurkundungen oder Datenspeicherungen. Strafbar kann sich machen, wer bewirkt, dass rechtlich erhebliche Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern unrichtig beurkundet oder gespeichert werden.
Der Unterschied zur Urkundenfälschung ist wesentlich: Bei § 267 StGB steht die Echtheit der Urkunde im Mittelpunkt. Bei § 271 StGB kann die Urkunde vom tatsächlich zuständigen Aussteller stammen und damit echt sein; strafrechtlich relevant ist hier unter den besonderen Voraussetzungen der Vorschrift die inhaltlich falsche öffentliche Beurkundung.
Urkundenunterdrückung
§ 274 StGB erfasst unter anderem das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer Urkunde oder technischen Aufzeichnung, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich „gehört“, wenn er dabei in der Absicht handelt, einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
Mit „gehören“ ist in diesem Zusammenhang nicht lediglich das zivilrechtliche Eigentum am Papier gemeint. Entscheidend ist das Recht, die Urkunde als Beweismittel zu benutzen. Deshalb kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar der Eigentümer eines Schriftstücks eine Urkundenunterdrückung begehen, wenn auch einem anderen ein Beweisführungsrecht zusteht.
§ 274 StGB erfasst außerdem bestimmte Eingriffe in beweiserhebliche Daten sowie Manipulationen an Grenzzeichen.
Ausweise und Gesundheitszeugnisse
Zum 23. Abschnitt des StGB gehören weitere speziellere Delikte. Dazu zählen das Verändern amtlicher Ausweise nach § 273 StGB, Vorbereitungshandlungen und der Umgang mit falschen amtlichen Ausweisen nach §§ 275 und 276 StGB sowie bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen nach §§ 277 bis 279 StGB.
§ 281 StGB stellt zudem den Missbrauch von Ausweispapieren unter Strafe. Erfasst wird insbesondere, wenn jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr ein für eine andere Person ausgestelltes Ausweispapier gebraucht oder einem anderen ein nicht für ihn ausgestelltes Ausweispapier zu diesem Zweck überlässt.
Welche Strafen drohen bei Urkundendelikten?
Für Urkundendelikte gibt es keinen einheitlichen Strafrahmen. Die Strafandrohung richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand.
Die einfache Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB wird beispielsweise mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Sie ist damit grundsätzlich ein Vergehen. Für besonders schwere Fälle gelten erhöhte Strafrahmen. Die gewerbsmäßige Urkundenfälschung als Mitglied einer bestimmten Bande nach § 267 Abs. 4 StGB ist wegen der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ein Verbrechen.
Andere Urkundendelikte weisen wiederum eigene Strafrahmen auf. Deshalb lässt sich aus der Einordnung als „Urkundendelikt“ allein noch keine Aussage über die konkrete Strafandrohung ableiten.
Ist der Versuch bei Urkundendelikten strafbar?
Auch die Versuchsstrafbarkeit richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand. Bei zahlreichen Urkundendelikten erklärt das Gesetz den Versuch ausdrücklich für strafbar. Dies gilt beispielsweise für die Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 2 StGB, die Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 Abs. 4 StGB, die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 2 StGB, die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 4 StGB und die Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 2 StGB.
Eine pauschale Aussage, wonach bei sämtlichen Urkundendelikten jeder Versuch strafbar sei, wäre dagegen unzutreffend.
Zusammentreffen mit anderen Straftaten
Ein Urkundendelikt kann zusammen mit weiteren Straftaten verwirklicht werden. Verwendet ein Täter beispielsweise eine gefälschte Urkunde, um einen anderen über wirtschaftlich erhebliche Tatsachen zu täuschen und dadurch eine Vermögensverfügung zu erreichen, kann neben § 267 StGB insbesondere auch Betrug nach § 263 StGB zu prüfen sein.
Welche Straftatbestände nebeneinander bestehen oder im Wege der Konkurrenz zurücktreten, hängt vom konkreten Tatablauf ab.
Beispiel
Ein Täter besitzt eine echte, von seinem Gläubiger ausgestellte Quittung über eine Zahlung von 500 Euro. Er verändert den Betrag eigenmächtig auf 5.000 Euro und legt die Quittung anschließend in einem Zivilprozess vor, um den Eindruck zu erwecken, der Gläubiger habe eine Zahlung in dieser Höhe bestätigt. Durch die nachträgliche Änderung kann eine echte Urkunde verfälscht und durch ihre Vorlage zusätzlich gebraucht worden sein. Eine Strafbarkeit nach § 267 StGB kommt in Betracht.
Häufige Fragen
Ist jedes falsche Schriftstück eine gefälschte Urkunde?
Nein. Für § 267 StGB kommt es grundsätzlich auf die Echtheit und nicht allein auf die inhaltliche Wahrheit an. Eine Urkunde ist unecht, wenn tatsächlicher und scheinbarer Aussteller auseinanderfallen. Ein inhaltlich unwahres Schriftstück, das tatsächlich von dem erkennbaren Aussteller stammt, ist deshalb nicht schon aus diesem Grund eine unechte Urkunde.
Muss eine Urkunde unterschrieben sein?
Nein. Eine Unterschrift ist kein zwingendes Merkmal des strafrechtlichen Urkundenbegriffs. Entscheidend ist, ob die verkörperte Erklärung ihren Aussteller hinreichend erkennen lässt und eine Beweisfunktion besitzt. Bei bestimmten Schriftstücken kann eine Unterschrift allerdings gerade die notwendige Zuordnung zum Aussteller herstellen.
Können digitale Daten eine Urkunde sein?
Rein elektronische Daten erfüllen den klassischen Urkundenbegriff nicht ohne Weiteres. Für beweiserhebliche Daten enthält § 269 StGB deshalb einen eigenen Straftatbestand, der bestimmte Datenmanipulationen einer Urkundenfälschung vergleichbar behandelt.
Ist eine inhaltlich falsche echte Urkunde immer strafbar?
Nein. § 267 StGB bestraft grundsätzlich die Täuschung über die Echtheit einer Urkunde, nicht jede schriftliche Lüge. Bei bestimmten öffentlichen Beurkundungen kann jedoch insbesondere § 271 StGB einschlägig sein; daneben kommen je nach Sachverhalt weitere Straftatbestände in Betracht.
Kann der Eigentümer einer Urkunde sie selbst unterdrücken?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Für § 274 StGB ist nicht allein das Eigentum am körperlichen Dokument maßgeblich. Hat auch ein anderer ein Recht, die Urkunde zu Beweiszwecken zu benutzen, kann die Vernichtung oder Unterdrückung durch den Eigentümer fremde Beweisführungsrechte beeinträchtigen.
Verwandte Begriffe
Strafrecht, Vorsatz, Vergehen, Verbrechen
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