Körperverletzungsdelikte
Körperverletzungsdelikte sind Straftaten, die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit schützen. Ausgangspunkt ist die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB; hinzu kommen gefährliche, schwere und Körperverletzung mit Todesfolge, Misshandlung Schutzbefohlener, Beteiligung an einer Schlägerei, Körperverletzung im Amt und fahrlässige Körperverletzung. Maßgeblich sind körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung, Kausalität, objektive Zurechnung, Vorsatz beziehungsweise Fahrlässigkeit sowie Einwilligung, Notwehr und besondere Qualifikationsmerkmale.
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen sind typisch, aber nicht zwingend. Auch eine nachteilige Veränderung der körperlichen Substanz kann genügen.
Gesundheitsschädigung
Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. Erfasst sind körperliche und behandlungsbedürftige psychische Beeinträchtigungen. Die Handlung muss für den Zustand ursächlich und der Erfolg objektiv zurechenbar sein.
Einfache Körperverletzung
§ 223 StGB ist der Grundtatbestand. Er verlangt Vorsatz hinsichtlich Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung erfolgt nach § 230 StGB grundsätzlich auf Strafantrag, außer die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
Gefährliche Körperverletzung
§ 224 StGB qualifiziert besonders gefährliche Begehungsweisen: Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe, Waffe oder gefährliches Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftliche Begehung oder lebensgefährdende Behandlung.
Schwere Körperverletzung
§ 226 StGB knüpft an besonders gravierende Dauerfolgen an, etwa Verlust des Sehvermögens, eines wichtigen Körperglieds, dauernde erhebliche Entstellung oder Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit. Verursacht der Täter die Folge absichtlich oder wissentlich, erhöht sich der Strafrahmen.
Körperverletzung mit Todesfolge
§ 227 StGB setzt eine vorsätzliche Körperverletzung voraus, durch die wenigstens fahrlässig der Tod verursacht wird. Im Tod muss sich eine tatbestandsspezifische Gefahr der Körperverletzung verwirklichen. Tötungsvorsatz ist nicht erforderlich; liegt er vor, sind Tötungsdelikte zu prüfen.
Fahrlässige Körperverletzung
§ 229 StGB verlangt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung, vorhersehbaren und vermeidbaren Verletzungserfolg sowie Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Persönliche Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit betreffen die Schuld.
Einwilligung
Eine wirksame Einwilligung kann die Körperverletzung rechtfertigen, wenn sie vor der Tat frei und einsichtsfähig erklärt wurde und die Tat trotz Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ärztliche Heileingriffe bedürfen grundsätzlich wirksamer Patientenaufklärung und Einwilligung.
Notwehr
Eine erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ist nach § 32 StGB gerechtfertigt. Die Abwehr darf sich gegen den Angreifer richten; eine allgemeine Güterabwägung findet grundsätzlich nicht statt.
Beispiel
A schlägt B mit einer Glasflasche gegen den Arm und verursacht eine Platzwunde. § 223 StGB ist erfüllt; wegen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs ist zusätzlich § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einschlägig. Eine Rechtfertigung wäre gesondert zu prüfen.
Häufige Fragen
Muss das Opfer Schmerzen haben?
Nein. Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit kann ausreichen.
Ist ärztliche Behandlung Körperverletzung?
Tatbestandlich grundsätzlich ja; wirksame Einwilligung rechtfertigt den Eingriff.
Ist der Versuch strafbar?
Bei vorsätzlicher Körperverletzung ja.
Wann ist eine Flasche ein gefährliches Werkzeug?
Wenn sie nach Art ihrer Benutzung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind §§ 223 bis 231 StGB sowie § 340 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.