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Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren ist eine vergaberechtliche Verfahrensart, in der der Auftraggeber mit ausgewählten Unternehmen über Angebote und bestimmte Auftragsbedingungen verhandeln darf. Es kann mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Anders als das offene und das nicht offene Verfahren ist es oberhalb der Schwellenwerte nur zulässig, wenn gesetzlich bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen grundsätzlich nicht beliebig verändert werden.

Bedeutung

Das Verfahren eignet sich etwa für komplexe, innovative oder nicht hinreichend standardisierbare Leistungen. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist besonders rechtfertigungsbedürftig, weil es den Wettbewerb stärker beschränkt.

Voraussetzungen und Ablauf

Der Auftraggeber muss Zulässigkeitsgrund, Verhandlungsgegenstände und Verfahrensablauf dokumentieren. Alle einbezogenen Unternehmen sind gleich zu behandeln und über relevante Änderungen zu informieren. Abschließende Angebote werden anhand der bekanntgemachten Zuschlagskriterien bewertet.

Beispiel

Eine Behörde benötigt eine neuartige technische Gesamtlösung, deren genaue Umsetzung erst im Dialog mit Anbietern entwickelt werden kann. Sie führt ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durch.

Häufige Fragen

Darf immer verhandelt werden?

Nein. Das Verfahren setzt einen gesetzlichen Zulässigkeitsgrund voraus, soweit es nicht in einem Sonderbereich frei gewählt werden darf.

Kann auch der Preis verhandelt werden?

Grundsätzlich ja, soweit die Vergabeunterlagen und gesetzlichen Grenzen beachtet werden.

Verwandte Begriffe

Siehe offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren und § 17 VgV.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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