Unbeendeter Versuch

Unbeendeter Versuch bezeichnet einen Versuch, bei dem der Täter glaubt, noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu haben. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine genaue Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung.

Rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs und der strafgerichtlichen Rechtsprechung.

Voraussetzungen und Folgen

Für einen strafbefreienden Rücktritt genügt grundsätzlich freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung

Beispiel

Der Täter könnte weiterhandeln, entscheidet sich aber freiwillig dagegen

Häufige Fragen

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?

Entscheidend sind insbesondere die Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Warum ist die Abgrenzung wichtig?

Von ihr hängen Tatbestand, Vorsatz, Schuld, Beteiligungsform oder die Möglichkeit einer Strafbefreiung ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Tatbestand

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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