Vertrauensperson im Strafverfahren
Vertrauensperson im Strafverfahren ist eine Privatperson, die Strafverfolgungsbehörden vertraulich Informationen liefert oder sie bei verdeckten Ermittlungen unterstützt, ohne Polizeibeamter zu sein. Häufig wird ihre Identität zum Schutz der Person und weiterer Ermittlungen geheim gehalten. Einsatz, Führung und Beweisverwendung müssen rechtsstaatlichen Grenzen entsprechen. Die Vertrauensperson darf einen Tatverdächtigen nicht in unzulässiger Weise zu Straftaten drängen. Geheimhaltung kann mit Aufklärungspflicht, Konfrontationsrecht und fairer Verfahrensführung kollidieren.
Rechtliche Bedeutung
Ihr Einsatz erschließt abgeschottete kriminelle Bereiche, wirft aber besondere Fragen der Zuverlässigkeit und gerichtlichen Überprüfbarkeit auf.
Voraussetzungen und Folgen
Die Behörden müssen Anlass, Verhältnismäßigkeit und Führung dokumentieren. Für Aussagen vom Hörensagen gelten erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung.
Beispiel
Eine Szeneangehörige berichtet der Polizei vertraulich über geplante Betäubungsmittelgeschäfte und stellt unter behördlicher Führung Kontakte zu Verdächtigen her.
Häufige Fragen
Ist sie ein verdeckter Ermittler?
Nein. Der verdeckte Ermittler ist Polizeibeamter unter Legende; die Vertrauensperson ist eine Privatperson.
Muss ihre Identität offengelegt werden?
Nicht immer. Geheimhaltung bedarf gewichtiger Gründe und kann die Beweisverwertung begrenzen.
Darf sie Straftaten provozieren?
Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation ist unzulässig und kann erhebliche Verfahrensfolgen haben.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.