|

Beruhen des Urteils

Das Beruhen des Urteils bezeichnet den notwendigen Zusammenhang zwischen einer festgestellten Rechtsverletzung und der angefochtenen strafgerichtlichen Entscheidung. Nach § 337 StPO führt ein relativer Rechtsfehler nur zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne ihn anders ausgefallen wäre. Das Revisionsgericht prüft daher die konkrete Möglichkeit einer Auswirkung auf Schuldspruch oder Rechtsfolgen. Bei absoluten Revisionsgründen wird das Beruhen kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutet.

Rechtliche Bedeutung

Die Beruhensprüfung verhindert Aufhebungen wegen folgenloser Fehler, ohne den Revisionsführer zum Nachweis eines sicher anderen Ergebnisses zu zwingen.

Voraussetzungen und Folgen

Kann das Revisionsgericht jede Auswirkung ausschließen, bleibt das Urteil trotz Rechtsverletzung bestehen. Der Maßstab hängt von Art und Reichweite des Fehlers ab.

Beispiel

Ein Beweismittel wurde rechtsfehlerhaft verwertet. Beruht der Schuldspruch daneben ausschließlich auf eindeutigen, unabhängigen Beweisen, kann das Gericht eine Auswirkung möglicherweise ausschließen.

Häufige Fragen

Muss ein anderes Ergebnis sicher sein?

Nein. Regelmäßig genügt die konkrete Möglichkeit, dass der Fehler die Entscheidung beeinflusst hat.

Gilt die Prüfung bei § 338 StPO?

Nein. Bei absoluten Revisionsgründen wird das Beruhen gesetzlich vermutet.

Kann nur die Strafe betroffen sein?

Ja. Dann kann die Aufhebung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Freiheitsstrafe

    Freiheitsstrafe ist eine strafrechtliche Hauptstrafe, bei der dem Verurteilten die Freiheit für eine bestimmte Dauer entzogen wird. Der Begriff gehört zum Strafrecht und beeinflusst Rechtsfolgen, Vollstreckung oder die Behandlung junger Täter. Voraussetzungen und Rechtsfolgen ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung. Seine Anwendung muss schuldangemessen, verhältnismäßig und am Einzelfall orientiert sein. Die…

  • Jugendstrafvollzug

    Jugendstrafvollzug ist der Vollzug einer Jugendstrafe in einer dafür vorgesehenen Einrichtung. Er soll den Verurteilten befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne Straftaten zu leben, und zugleich die Allgemeinheit schützen. Bildung, Ausbildung, soziale Förderung und therapeutische Angebote haben deshalb besonderes Gewicht. Die Einzelheiten regeln die Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder unter Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen und des Erziehungsgedankens. Rechtliche Einordnung…

  • | |

    Wiedereinsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Wiedereinsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ermöglicht es, eine ohne Verschulden versäumte Monatsfrist für Einlegung und Begründung nachträglich zu wahren. Der Beschwerdeführer muss den Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen, die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft machen und die versäumte Handlung nachholen. An anwaltliches Verschulden werden strenge Zurechnungsmaßstäbe angelegt. Gegen die Versäumung der Jahresfrist bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden ist…

  • Rücktritt vom Versuch

    Der Rücktritt vom Versuch ermöglicht Straffreiheit wegen der versuchten Tat, wenn der Täter freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder die Vollendung verhindert. Die Voraussetzungen regelt § 24 StGB. Voraussetzungen Zunächst darf der Versuch nicht fehlgeschlagen sein. Beim unbeendeten Versuch genügt regelmäßig die freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung. Beim beendeten Versuch muss der Täter die Vollendung…

  • | | |

    Widerspruchsfrist

    Widerspruchsfrist ist die gesetzliche Frist, innerhalb der ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt werden muss. Nach § 70 Abs. 1 VwGO beträgt sie grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt regelmäßig die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Für Beginn, Berechnung und Ende sind Bekanntgaberegeln sowie §§…

  • Unterschlagung

    Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, ohne dass hierfür ein Gewahrsamsbruch wie beim Diebstahl erforderlich ist. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die…