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Verfassungsbeschwerde einer juristischen Person

Eine juristische Person kann Verfassungsbeschwerde erheben, soweit ein Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Für inländische juristische Personen folgt dies aus Artikel 19 Absatz 3 GG. Entscheidend ist, ob die betroffene Freiheit kollektiv ausgeübt werden kann und die Organisation eine grundrechtstypische Gefährdungslage aufweist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt; Ausnahmen gelten insbesondere für grundrechtlich verselbstständigte Einrichtungen.

Rechtliche Einordnung

Die Beschwerdefähigkeit hängt von der materiellen Grundrechtsfähigkeit und der konkreten Anwendbarkeit des gerügten Rechts ab.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind eine beschwerdefähige Organisation, ein wesensmäßig anwendbares Grundrecht und mögliche eigene, gegenwärtige sowie unmittelbare Betroffenheit.

Rechtsfolgen

Bei gegebener Grundrechtsfähigkeit kann die juristische Person wie ein natürlicher Beschwerdeführer verfassungsgerichtlichen Schutz beanspruchen.

Beispiel

Eine inländische Pressegesellschaft rügt, durch ein Gerichtsurteil in ihrer Pressefreiheit verletzt zu sein.

Häufige Fragen

Kann eine GmbH Grundrechte geltend machen?

Ja, soweit das jeweilige Grundrecht wesensmäßig anwendbar ist.

Sind Gemeinden grundrechtsberechtigt?

Grundsätzlich nicht; ihnen stehen besondere verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe offen.

Was gilt für ausländische EU-Unternehmen?

Ihre Behandlung wird unionsrechtskonform und differenziert nach dem betroffenen Grundrecht bestimmt.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Verfassungsbeschwerde, Beschwerdebefugnis, Bundesverfassungsgericht. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-verfassungsbeschwerde.de, grundrechte-faq.de, das-grundgesetz.de und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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