Verfassungsbeschwerde einer juristischen Person
Eine juristische Person kann Verfassungsbeschwerde erheben, soweit ein Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Für inländische juristische Personen folgt dies aus Artikel 19 Absatz 3 GG. Entscheidend ist, ob die betroffene Freiheit kollektiv ausgeübt werden kann und die Organisation eine grundrechtstypische Gefährdungslage aufweist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt; Ausnahmen gelten insbesondere für grundrechtlich verselbstständigte Einrichtungen.
Rechtliche Einordnung
Die Beschwerdefähigkeit hängt von der materiellen Grundrechtsfähigkeit und der konkreten Anwendbarkeit des gerügten Rechts ab.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich sind eine beschwerdefähige Organisation, ein wesensmäßig anwendbares Grundrecht und mögliche eigene, gegenwärtige sowie unmittelbare Betroffenheit.
Rechtsfolgen
Bei gegebener Grundrechtsfähigkeit kann die juristische Person wie ein natürlicher Beschwerdeführer verfassungsgerichtlichen Schutz beanspruchen.
Beispiel
Eine inländische Pressegesellschaft rügt, durch ein Gerichtsurteil in ihrer Pressefreiheit verletzt zu sein.
Häufige Fragen
Kann eine GmbH Grundrechte geltend machen?
Ja, soweit das jeweilige Grundrecht wesensmäßig anwendbar ist.
Sind Gemeinden grundrechtsberechtigt?
Grundsätzlich nicht; ihnen stehen besondere verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe offen.
Was gilt für ausländische EU-Unternehmen?
Ihre Behandlung wird unionsrechtskonform und differenziert nach dem betroffenen Grundrecht bestimmt.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Verfassungsbeschwerde, Beschwerdebefugnis, Bundesverfassungsgericht. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-verfassungsbeschwerde.de, grundrechte-faq.de, das-grundgesetz.de und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.