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Vertretung des Kindes

Vertretung des Kindes ist die rechtliche Befugnis der Sorgeberechtigten, für ein minderjähriges Kind Willenserklärungen abzugeben, entgegenzunehmen und seine Rechte gerichtlich oder außergerichtlich wahrzunehmen. Nach § 1629 BGB vertreten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich. Alleinvertretung besteht insbesondere bei Alleinsorge, übertragener Einzelentscheidung oder Gefahr im Verzug. Gesetzliche Vertretung ist ausgeschlossen, wenn Interessenkollisionen oder besondere gesetzliche Verbote bestehen; dann kann ein Pfleger erforderlich werden.

Rechtliche Bedeutung

Die Vertretungsmacht folgt der elterlichen Sorge, ist aber rechtlich begrenzt. Sie betrifft beispielsweise Verträge, Ansprüche und Verfahrenshandlungen des Kindes.

Voraussetzungen und Folgen

Bei gemeinsamer Sorge müssen Eltern grundsätzlich übereinstimmen. In Eilfällen darf jeder notwendige Rechtshandlungen vornehmen; bei Interessenkollision kann das Familiengericht die Vertretung anderweitig sichern.

Beispiel

Ein Kind soll einen Vergleich über einen eigenen Schadensersatzanspruch schließen. Die Eltern prüfen gemeinsam, ob sie es wirksam vertreten dürfen oder eine Ergänzungspflegschaft nötig ist.

Häufige Fragen

Kann ein Elternteil stets allein unterschreiben?

Nein. Bei gemeinsamer Sorge ist grundsätzlich gemeinschaftliche Vertretung erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Was bedeutet Gefahr im Verzug?

Ein Aufschub würde das Kindeswohl gefährden; dann darf ein Elternteil notwendige Rechtshandlungen allein vornehmen.

Wann ist ein Pfleger nötig?

Insbesondere bei einem Vertretungsausschluss oder einer erheblichen Interessenkollision kann ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Elterliche Sorge, Kindeswohl, Kindeswille und Getrenntleben hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet § 1629 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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