Ruhen der elterlichen Sorge
Ruhen der elterlichen Sorge bedeutet, dass ein Elternteil seine bestehende Sorgebefugnis vorübergehend nicht ausüben darf, ohne sie endgültig zu verlieren. Das Gesetz unterscheidet rechtliche Hindernisse, etwa Geschäftsunfähigkeit, und tatsächliche Hindernisse, die das Familiengericht für längere Zeit feststellt. Während des Ruhens handelt grundsätzlich der andere sorgeberechtigte Elternteil; erforderlichenfalls wird ein Vormund bestellt. Fällt der Grund weg, kann die Sorge kraft Gesetzes oder nach gerichtlicher Feststellung wieder ausgeübt werden.
Rechtliche Bedeutung
Das Ruhen schützt das Kind vor einer faktisch oder rechtlich unmöglichen Sorgeausübung. Es ist weder Sanktion noch Sorgerechtsentzug und lässt die Elternstellung bestehen.
Voraussetzungen und Folgen
Die Folgen richten sich danach, ob der andere Elternteil die Sorge ausüben kann. Beim tatsächlichen Hindernis stellt das Familiengericht auch das Ende des Ruhens fest.
Beispiel
Ein Elternteil ist für lange Zeit nicht erreichbar und kann keinerlei Entscheidungen treffen. Das Familiengericht stellt das tatsächliche Hindernis und damit das Ruhen fest.
Häufige Fragen
Endet dadurch die Elternschaft?
Nein. Die rechtliche Elternstellung bleibt bestehen; nur die Ausübung der Sorge ist vorübergehend gehemmt.
Ist ein Gerichtsbeschluss immer nötig?
Beim tatsächlichen Hindernis ja. Bei bestimmten rechtlichen Hindernissen ordnet das Gesetz das Ruhen unmittelbar an.
Wann lebt die Sorge wieder auf?
Wenn das Hindernis wegfällt; beim tatsächlichen Hindernis bedarf es der gerichtlichen Feststellung.
Weiterführende Hinweise
Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Elterliche Sorge, Kindeswohl, Kindeswille und Getrenntleben hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet §§ 1673 und 1674 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.