Völkergewohnheitsrecht
Völkergewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Völkerrecht, das aus einer allgemeinen, hinreichend einheitlichen und dauerhaften Staatenpraxis entsteht, die von einer Rechtsüberzeugung getragen wird. Es genügt weder bloße Gewohnheit noch eine ausschließlich politische Zweckmäßigkeit. Praxis und Rechtsüberzeugung werden anhand staatlichen Handelns, diplomatischer Erklärungen, Gesetzgebung, Gerichtsentscheidungen und internationaler Beschlüsse ermittelt. Gewohnheitsrecht kann grundsätzlich auch Staaten binden, die keinem entsprechenden Vertrag beigetreten sind.
Staatenpraxis
Erforderlich ist eine verbreitete und repräsentative Praxis, insbesondere der besonders betroffenen Staaten. Sie muss nicht vollkommen einheitlich sein, darf aber keine grundlegenden widersprüchlichen Linien erkennen lassen.
Rechtsüberzeugung
Die Staaten müssen so handeln, weil sie sich rechtlich verpflichtet oder berechtigt sehen. Handeln aus Höflichkeit, Tradition oder politischem Vorteil allein begründet kein Gewohnheitsrecht.
Beispiel
Die diplomatische Immunität war lange gewohnheitsrechtlich anerkannt und wurde später zusätzlich in internationalen Verträgen kodifiziert.
Häufige Fragen
Muss jeder Staat ausdrücklich zustimmen?
Nein. Allgemeines Gewohnheitsrecht entsteht nicht durch individuelle Zustimmung jedes Staates; besondere Regeln gelten für den beharrlichen Widersprechenden.
Kann ein Vertrag Gewohnheitsrecht wiedergeben?
Ja. Vertragsbestimmungen können bestehendes Gewohnheitsrecht kodifizieren oder zur Entstehung neuer Praxis beitragen.
Verwandte Begriffe
Völkerrechtsquelle, Staatenpraxis, Rechtsüberzeugung, Völkerrechtlicher Vertrag, zwingendes Völkerrecht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.