Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bezeichnet seine Befugnis und Pflicht, vor der Ausfertigung eines Bundesgesetzes dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen zu prüfen. Das formelle Prüfungsrecht hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren ist anerkannt. Ob und in welchem Umfang auch eine materielle Prüfung am gesamten Grundgesetz zulässig ist, wird differenziert beurteilt; überwiegend wird jedenfalls bei evidenten, schwerwiegenden Verfassungsverstößen ein begrenztes materielles Prüfungsrecht angenommen. Die Ausfertigungsverweigerung bleibt Ausnahme.
Rechtliche Bedeutung
Die Prüfung verbindet die Ausfertigungsfunktion mit Verfassungsbindung. Sie ersetzt jedoch weder parlamentarische Kontrolle noch die Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Bundespräsident und Ausfertigungsverweigerung.
Abgrenzung
Das Prüfungsrecht ist keine politische Zweckmäßigkeitskontrolle. Der Bundespräsident darf ein Gesetz nicht allein wegen inhaltlicher Ablehnung zurückweisen.
Beispiel
Stellt der Bundespräsident fest, dass ein Gesetz ohne verfassungsrechtlich erforderliche Zustimmung des Bundesrates beschlossen wurde, kann er die Ausfertigung verweigern.
FAQ
Ist das materielle Prüfungsrecht ausdrücklich geregelt?
Nein. Umfang und Voraussetzungen werden aus der Verfassungsbindung und der Ausfertigungsfunktion hergeleitet.
Kann der Bundestag ihn überstimmen?
Eine unmittelbare parlamentarische Überstimmung der Ausfertigungsverweigerung sieht das Grundgesetz nicht vor.
Ist seine Entscheidung endgültig?
Nein. Ein verfassungsrechtlicher Organstreit kann die Kompetenzfrage klären.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.