Allgemeine Rechtsgrundsätze
Allgemeine Rechtsgrundsätze sind grundlegende rechtliche Wertungen und Strukturprinzipien, die in den Rechtsordnungen allgemein anerkannt sind und zur Lösung völkerrechtlicher Fragen herangezogen werden können. Sie bilden neben Verträgen und Völkergewohnheitsrecht eine klassische Völkerrechtsquelle. Ihre Funktion besteht vor allem darin, Regelungslücken zu schließen und ein kohärentes Verfahren zu ermöglichen. Beispiele sind Treu und Glauben, Rechtskraft, Verbot des Rechtsmissbrauchs und Pflicht zum Ersatz rechtswidrig verursachter Schäden.
Ermittlung
Ein Grundsatz wird durch vergleichende Betrachtung der wesentlichen nationalen Rechtsordnungen und seiner Übertragbarkeit auf die internationale Ebene ermittelt. Eine bloße Einzelregel eines Staates genügt nicht.
Funktion im Völkerrecht
Allgemeine Rechtsgrundsätze verhindern, dass ein internationales Gericht allein wegen einer Regelungslücke nicht entscheiden kann. Sie ergänzen bestehende Regeln, dürfen aber klare Verträge oder Gewohnheitsrecht nicht beliebig verdrängen.
Beispiel
Ein internationales Gericht berücksichtigt den Grundsatz, dass eine rechtskräftig entschiedene Sache zwischen denselben Parteien nicht erneut entschieden werden soll.
Häufige Fragen
Sind allgemeine Rechtsgrundsätze dasselbe wie Gewohnheitsrecht?
Nein. Sie werden aus allgemein anerkannten Rechtsprinzipien abgeleitet und setzen nicht dieselbe Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung voraus.
Gehört Treu und Glauben dazu?
Ja. Treu und Glauben ist ein besonders bedeutsamer Grundsatz bei Auslegung und Erfüllung internationaler Pflichten.
Verwandte Begriffe
Völkerrecht, Völkerrechtsquelle, Treu und Glauben, Rechtskraft, Rechtsmissbrauch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.