|

Vorwegvollzug

Vorwegvollzug bezeichnet die gerichtliche Anordnung, dass bei gleichzeitiger Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB zunächst die Strafe oder ein Teil von ihr vollstreckt wird. Grundsätzlich wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. Davon weicht § 67 Abs. 2 StGB ab, wenn der Maßregelzweck durch die umgekehrte Reihenfolge leichter erreicht wird. Der Vorwegvollzug koordiniert somit zwei selbständige Rechtsfolgen, ohne deren Dauer zu verändern.

Grundsatz: Maßregel vor Strafe

Ordnet das Gericht neben einer Freiheitsstrafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, wird nach § 67 Abs. 1 StGB grundsätzlich zuerst die Maßregel vollzogen. Die Behandlung soll möglichst früh beginnen und die Voraussetzungen für eine spätere Entlassung oder Aussetzung des Strafrests schaffen.

Strafe und Maßregel beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen. Die Strafe knüpft an Schuld an; die Maßregel dient Behandlung und Sicherung aufgrund des Zustands und der Gefährlichkeit des Täters. Die Vollstreckungsreihenfolge entscheidet nicht darüber, ob beide Rechtsfolgen rechtmäßig angeordnet wurden.

Ausnahme nach § 67 Abs. 2 StGB

Das Gericht bestimmt Vorwegvollzug, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Erforderlich ist eine auf den Einzelfall bezogene Prognose. Gründe können etwa sein, dass ein zu langer Strafrest nach erfolgreicher Therapie die Behandlungsmotivation oder Wiedereingliederung beeinträchtigen würde.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Wird eine Unterbringung nach § 64 StGB neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angeordnet, soll das Gericht einen Teil der Strafe vor der Maßregel vollziehen. Dieser Teil wird regelmäßig so bemessen, dass nach Vorwegvollzug und anschließender Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests nach § 67 Abs. 5 StGB möglich wird.

Die Berechnung hängt deshalb von der verhängten Strafe, bereits anzurechnender Haft und der voraussichtlichen Therapiedauer ab. Vorwegvollzug ist kein pauschaler Bruchteil der Strafe. Das Tatgericht muss die maßgeblichen Zeiträume nachvollziehbar bestimmen.

Anrechnung des Maßregelvollzugs

Wird die Maßregel ganz oder teilweise vor der Strafe vollzogen, rechnet § 67 Abs. 4 StGB die Dauer des Maßregelvollzugs grundsätzlich auf die Strafe an, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Unterbringungszeit und der Strafrest dürfen deshalb nicht einfach addiert werden. Die konkrete Berechnung gehört zur Strafvollstreckung.

Aussetzung des Strafrests

Sind zwei Drittel der Strafe erledigt, setzt das Gericht den Strafrest nach § 67 Abs. 5 StGB unter den dort genannten Prognose- und Einwilligungsvoraussetzungen zur Bewährung aus. Unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB kann dies bereits nach Erledigung der Hälfte geschehen. Eine automatische Entlassung allein wegen Zeitablaufs gibt es nicht.

Nachträgliche Änderung

Eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 StGB kann das Gericht gemäß Absatz 3 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen. Damit kann die Vollstreckungsplanung auf Entwicklungen reagieren, die bei Urteilsverkündung noch nicht absehbar waren.

Beispiel

Das Gericht verhängt vier Jahre Freiheitsstrafe und ordnet zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Es erwartet eine Therapiedauer von 18 Monaten. Um nach Strafe und Therapie möglichst zum Zweidrittelzeitpunkt über den Strafrest entscheiden zu können, ordnet es einen entsprechend berechneten Strafteil vor der Unterbringung an. Die endgültige Entlassung hängt anschließend von der gesetzlichen Prognoseentscheidung ab.

Häufige Fragen

Wird die Maßregel normalerweise zuerst vollzogen?

Ja. Das ist der Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB; Vorwegvollzug ist die gesetzlich geregelte Abweichung.

Verkürzt Vorwegvollzug die Strafe?

Nein. Er verändert zunächst nur die Reihenfolge. Anrechnung und Strafrestaussetzung richten sich nach den besonderen gesetzlichen Regeln.

Kann die Reihenfolge später geändert werden?

Ja. § 67 Abs. 3 StGB erlaubt unter seinen Voraussetzungen eine nachträgliche Anpassung.

Rechtsgrundlagen und Vertiefung

Zentral sind § 67 StGB und für die allgemeine Strafrestaussetzung § 57 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Belehrung des Beschuldigten

    Die Belehrung des Beschuldigten informiert ihn vor seiner ersten Vernehmung über den Tatvorwurf, die in Betracht kommenden Strafvorschriften und seine wesentlichen Verteidigungsrechte. Er muss insbesondere erfahren, dass er sich äußern oder schweigen und jederzeit einen Verteidiger befragen darf. Außerdem ist auf Entlastungsbeweisanträge und unter Voraussetzungen auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers hinzuweisen. Eine ordnungsgemäße Belehrung sichert…

  • | |

    Wahlfehler

    Ein Wahlfehler ist ein Verstoß gegen Vorschriften oder ungeschriebene Grundsätze, die Vorbereitung, Durchführung, Ergebnisermittlung oder Feststellung einer Wahl regeln. Er kann von Wahlorganen, Behörden oder unter besonderen Voraussetzungen auch von privaten Dritten verursacht werden. Nicht jeder Wahlfehler führt zur Ungültigkeit der Wahl. Er muss regelmäßig mandatsrelevant sein, also das Wahlergebnis oder die konkrete Sitzverteilung beeinflusst…

  • Revisionsgericht

    Ein Revisionsgericht ist ein Gericht, das angefochtene Urteile grundsätzlich auf Rechtsfehler überprüft, ohne den gesamten Sachverhalt neu festzustellen. Es kontrolliert die richtige Anwendung materiellen Rechts und ordnungsgemäß gerügte Verfahrensverstöße. Revisionsgerichte sind je nach Gerichtszweig etwa Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht oder Bundesfinanzhof; teilweise entscheiden auch Oberlandesgerichte. Bei einem durchgreifenden Fehler hebt das Revisionsgericht die Entscheidung auf…

  • |

    Freibeweisverfahren

    Das Freibeweisverfahren ist eine Form strafprozessualer Tatsachenfeststellung, bei der das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel und den streng geregelten Ablauf der Beweisaufnahme gebunden ist. Es dient vor allem der Klärung verfahrensrechtlicher Fragen, etwa von Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit oder Verwertbarkeit eines Beweises. Das Gericht muss dennoch zuverlässig aufklären, rechtliches Gehör gewähren und seine Überzeugung auf tragfähige…

  • Abfangen von Daten

    Abfangen von Daten ist nach § 202b StGB das unbefugte Erlangen nicht für den Täter bestimmter Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder elektromagnetischen Abstrahlung. Erfasst wird insbesondere das heimliche Mitschneiden laufender Kommunikation. Anders als beim Ausspähen steht nicht der gespeicherte Datenbestand, sondern der Übertragungsvorgang im Mittelpunkt. Technische Werkzeuge, Vorbereitungshandlungen und Weiterverwendung können weitere Strafnormen erfüllen….

  • Computersabotage

    Computersabotage ist die erhebliche Störung einer Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. § 303b StGB erfasst unter anderem Datenveränderung, Eingabe oder Übermittlung von Daten sowie Zerstörung oder Beschädigung von Anlagen und Datenträgern. Für Unternehmen oder Behörden gelten qualifizierte Strafrahmen. Entscheidend sind Wesentlichkeit, erhebliche Störung, Tathandlung und Vorsatz. Auch verteilte Überlastungsangriffe können den…