Fälligkeit
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen darf. Bestimmen Vertrag, Gesetz oder Umstände keine Leistungszeit, ist die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort fällig. Fälligkeit bedeutet jedoch weder automatisch Verzug noch uneingeschränkte Durchsetzbarkeit: Für Verzug ist regelmäßig zusätzlich eine Mahnung erforderlich, während Einreden die gerichtliche Durchsetzung trotz fälligen Anspruchs hindern können. Von der Fälligkeit ist außerdem die Erfüllbarkeit durch den Schuldner zu unterscheiden.
Bestimmung der Leistungszeit
Vorrangig entscheidet eine wirksame Vereinbarung. Die Parteien können einen Kalendertag, eine Frist oder ein bestimmbares Ereignis festlegen. Fehlt eine Vereinbarung, können gesetzliche Sonderregeln oder die Umstände des Schuldverhältnisses die Leistungszeit ergeben. Erst wenn auch daraus nichts folgt, kann der Gläubiger nach § 271 Abs. 1 BGB sofort Leistung verlangen.
Gesetzliche Sonderregeln
Für einzelne Vertragstypen bestehen besondere Fälligkeitsvoraussetzungen. So wird die Werklohnforderung grundsätzlich mit der Abnahme fällig, die Miete regelmäßig zu Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts. Solche Vorschriften gehen § 271 BGB vor.
Fälligkeit und Erfüllbarkeit
Fälligkeit betrifft das Recht des Gläubigers, Leistung zu verlangen. Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf. Ist eine Zeit bestimmt, darf der Schuldner nach § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel schon vorher leisten, während der Gläubiger die Leistung erst zum Termin fordern kann.
Abgrenzung zum Verzug
Fälligkeit ist Voraussetzung, aber nicht gleichbedeutend mit Verzug. Dieser setzt regelmäßig eine nach Fälligkeit zugegangene Mahnung, fortdauernde Nichtleistung und Vertretenmüssen voraus. Bei einem kalendermäßig bestimmten Termin kann die Mahnung entbehrlich sein.
Rechnung und Zahlungsziel
Eine Rechnung macht eine Forderung nicht stets erst fällig. Ob ihre Erteilung Fälligkeitsvoraussetzung ist, folgt aus Vertrag oder Gesetz. Ein Zahlungsziel kann die Fälligkeit hinausschieben oder nur den Zeitpunkt bestimmen, ab dem ohne Mahnung Verzug eintritt.
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
Ein fälliger Anspruch kann wegen einer Einrede vorübergehend nicht durchsetzbar sein, etwa wegen eines Zurückbehaltungsrechts, der Einrede des nicht erfüllten Vertrags oder der Verjährung. Der Anspruch bleibt grundsätzlich bestehen, kann aber nicht erfolgreich durchgesetzt werden.
Rechtsfolgen
Mit Fälligkeit kann der Gläubiger auf Erfüllung klagen. Verzugszinsen und Verzögerungsschaden setzen dagegen Verzug oder eine besondere Grundlage voraus. Bei gegenseitigen Verträgen ist Fälligkeit außerdem für Fristsetzung, Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung bedeutsam.
Beispiel
V verkauft K einen Schreibtisch; Zahlung ist am 15. Oktober vereinbart. An diesem Tag wird der Kaufpreis fällig. Weil der Termin kalendermäßig bestimmt ist, kann K bei Nichtzahlung ohne Mahnung in Verzug geraten.
Häufige Fragen
Ist eine fällige Forderung sofort zu verzinsen?
Nein. Verzugszinsen setzen grundsätzlich Verzug voraus.
Kann der Schuldner vor Fälligkeit leisten?
Im Zweifel ja; § 271 Abs. 2 BGB unterscheidet Fälligkeit und Erfüllbarkeit.
Muss ein fälliger Anspruch durchsetzbar sein?
Nein. Einreden können seine Durchsetzung hindern.
Weiterführende Quellen
Siehe § 271 BGB und § 286 BGB. Weitere Erläuterungen bietet zivilrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Ein Kommentar
Die Kommentare sind geschlossen.