Fälligkeit
Fälligkeit: Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann.
Bedeutung und Voraussetzungen
Ist keine Leistungszeit bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, kann der Gläubiger nach § 271 Abs. 1 BGB sofortige Leistung verlangen. Eine vereinbarte Frist, ein bestimmtes Datum oder eine gesetzliche Regelung kann die Fälligkeit hinausschieben.
Beispiel
Eine Rechnung ist vereinbarungsgemäß am 15. Mai zahlbar. An diesem Tag wird der Zahlungsanspruch fällig.
Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen richten sich nach dem jeweiligen Schuldverhältnis, dem betroffenen Anspruch und den einschlägigen Vorschriften des BGB.
Häufige Fragen
Tritt die Rechtsfolge immer automatisch ein?
Nein. Je nach Tatbestand können insbesondere eine Erklärung, Mahnung, Fristsetzung oder Einrede erforderlich sein.
Verwandte Begriffe
Fälligkeit · Verzug · Unmöglichkeit · Schadensersatz · Verjährung
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.