Richterrecht

Richterrecht bezeichnet Rechtssätze und Grundsätze, die Gerichte durch Auslegung, Konkretisierung und Fortbildung des geltenden Rechts entwickeln. Es entsteht besonders bei unbestimmten Gesetzesbegriffen, Regelungslücken oder neuen Sachverhalten. Richterrecht ist nicht ohne Weiteres mit einem formellen Gesetz gleichzusetzen; seine Bindungswirkung hängt von Rechtsordnung, Gericht und Entscheidungstyp ab.

Entstehung

Gerichte wenden bestehende Rechtsnormen auf Einzelfälle an. Dabei entwickeln sie durch Auslegung und zulässige Rechtsfortbildung allgemeinere Maßstäbe, die nachfolgende Entscheidungen prägen.

Bindungswirkung

In Deutschland besteht grundsätzlich keine allgemeine Bindung an Präzedenzfälle. Höchstrichterliche Rechtsprechung besitzt jedoch erhebliche Orientierungswirkung; einzelne Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben gesetzlich angeordnete Bindungswirkung.

Beispiel

Ein oberstes Bundesgericht konkretisiert einen unbestimmten Rechtsbegriff durch fallübergreifende Kriterien, an denen sich Gerichte und Praxis fortan orientieren.

Häufige Fragen

Dürfen Richter neue Regeln schaffen?

Rechtsfortbildung ist innerhalb methodischer und verfassungsrechtlicher Grenzen zulässig; eine grundlegende politische Neuregelung bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.

Ist Richterrecht Gewohnheitsrecht?

Nein. Gewohnheitsrecht entsteht durch Übung und Rechtsüberzeugung, Richterrecht durch Rechtsprechung.

Verwandte Begriffe

Auslegung, Analogie, Rechtsfortbildung, Präzedenzfall, Gewohnheitsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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