Verfassungswidriges Verfassungsrecht
Verfassungswidriges Verfassungsrecht bezeichnet die Frage, ob eine Norm der Verfassung selbst gegen höherrangige verfassungsrechtliche Maßstäbe verstoßen kann. Beim Grundgesetz betrifft dies vor allem Verfassungsänderungen, die die in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundentscheidungen berühren. Auch ursprüngliche Verfassungsnormen können in besonderen dogmatischen Konstellationen auf innere Widersprüche untersucht werden.
Ewigkeitsgarantie
Art. 79 Abs. 3 GG schützt insbesondere die Gliederung des Bundes in Länder, deren Mitwirkung an der Gesetzgebung sowie die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG. Eine entgegenstehende Verfassungsänderung wäre trotz verfassungsändernder Mehrheit unwirksam.
Ursprüngliches Verfassungsrecht
Ob bereits vom Verfassungsgeber geschaffene Normen am Maßstab anderer Verfassungsnormen unwirksam sein können, ist umstritten. Regelmäßig wird ein schonender Ausgleich durch systematische Auslegung gesucht.
Beispiel
Eine Verfassungsänderung, die den Schutz der Menschenwürde abschaffen wollte, verstieße gegen die Ewigkeitsgarantie.
Häufige Fragen
Kann das Grundgesetz beliebig geändert werden?
Nein. Art. 79 Abs. 3 GG setzt unüberwindbare Grenzen.
Wer prüft Verfassungsänderungen?
Insbesondere das Bundesverfassungsgericht.
Verwandte Begriffe
Ewigkeitsgarantie, Verfassungsänderung, Menschenwürde, Rechtsstaatsprinzip, Bundesverfassungsgericht
Weitere Erläuterungen bietet das-grundgesetz.de.
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