Umgangspflegschaft

Die Umgangspflegschaft ist eine familiengerichtliche Maßnahme zur Durchführung einer Umgangsregelung, wenn die betreuende Person ihre Pflicht zur Ermöglichung des Umgangs dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt. Der Umgangspfleger erhält einen begrenzten Wirkungskreis und darf insbesondere die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs verlangen sowie den Aufenthalt für die Umgangsdauer bestimmen. Die Maßnahme greift in die elterliche Sorge ein und muss erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein.

Voraussetzungen

Ein bloßer Einzelkonflikt genügt regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine erhebliche und fortgesetzte Vereitelung oder Erschwerung.

Aufgaben

Der Umgangspfleger organisiert Übergaben und unterstützt die praktische Umsetzung, entscheidet aber nicht umfassend über Erziehung oder Sorge.

Beispiel

Werden gerichtlich geregelte Übergaben ohne nachvollziehbaren Grund wiederholt verhindert, kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden.

Häufige Fragen

Ist der Umgangspfleger ein Umgangsbegleiter?

Nein. Seine Aufgabe ist vor allem die Durchsetzung und Organisation; begleiteter Umgang ist davon zu unterscheiden.

Wie lange dauert die Maßnahme?

Sie ist zeitlich und sachlich auf das Erforderliche zu begrenzen.

Verwandte Begriffe

Umgangsausschluss, Bindungstoleranz, Personensorge. Weitere Hinweise: info-familienrecht.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Testamentsvollstrecker

    Der Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser eingesetzte Person, die dessen letztwillige Anordnungen ausführt und den Nachlass nach den Vorgaben des Testaments oder Erbvertrags verwaltet. Während der Testamentsvollstreckung kann der Erbe über die der Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände grundsätzlich nicht selbst verfügen. Aufgabe, Befugnisse und Dauer richten sich nach der letztwilligen Verfügung und ergänzend nach dem Gesetz….

  • |

    Freistellung von der Arbeit

    Freistellung von der Arbeit ist die Befreiung eines Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung, obwohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sie kann einseitig durch den Arbeitgeber, aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Zu unterscheiden sind bezahlte und unbezahlte sowie widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung. Ob Vergütung, Urlaub, anderweitiger Verdienst und Wettbewerbsverbote fortwirken, hängt von Rechtsgrund,…

  • | |

    Mietspiegel

    Mietspiegel Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnraum in einer Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinden. Er ordnet Entgelte nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung. Ein einfacher Mietspiegel wird von Gemeinde oder Interessenvertretern anerkannt; ein qualifizierter Mietspiegel wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und regelmäßig angepasst. Mietspiegel dienen insbesondere der Begründung und…

  • |

    Essentialia negotii

    Essentialia negotii sind die wesentlichen Vertragspunkte, über die sich die Parteien einigen müssen, damit ein Vertrag hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar zustande kommt. Welche Punkte wesentlich sind, hängt vom Vertragstyp ab. Beim Kauf gehören regelmäßig Parteien, Kaufsache und Preis dazu; der Preis kann nach gesetzlichen oder vereinbarten Kriterien bestimmbar sein. Neben objektiv notwendigen Punkten können…

  • |

    Behandlungsfehler

    Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung vom zum maßgeblichen Zeitpunkt geschuldeten fachlichen Standard abweicht. Er kann Diagnose, Befunderhebung, Therapie, Organisation, Hygiene, Nachsorge oder Medikation betreffen. Nicht jeder ungünstige Verlauf oder jede Komplikation ist ein Fehler. Für einen Schadensersatzanspruch müssen grundsätzlich Pflichtverletzung, Gesundheitsschaden und Ursachenzusammenhang festgestellt werden; besondere Beweisregeln können den Patienten entlasten. Rechtliche…

  • |

    Urkundenprozess

    Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart des Zivilprozesses für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung vertretbarer Sachen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Der Kläger muss die Wahl des Urkundenprozesses erklären und die erforderlichen Urkunden vorlegen. Die zulässigen Beweismittel sind zunächst beschränkt. Kann der Beklagte Einwendungen nicht in dieser Form beweisen,…