Begründetheit einer Klage

Begründetheit einer Klage bedeutet, dass das mit der Klage verfolgte Begehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht Erfolg haben muss. Erst wenn die Klage zulässig ist, prüft das Gericht grundsätzlich, ob der behauptete Anspruch besteht oder der angegriffene Hoheitsakt rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt. Maßstab und Prüfungsaufbau richten sich nach Klageart und Rechtsgebiet. Eine unbegründete Klage wird durch Sachurteil abgewiesen.

Funktion im Verfahren

Die Begründetheitsprüfung betrifft den materiellen Kern des Rechtsstreits und ist von den Prozessvoraussetzungen zu unterscheiden.

Prüfung und Rechtsfolge

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung. Das Gericht prüft prozessuale Anforderungen grundsätzlich in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge und berücksichtigt dabei rechtliches Gehör sowie effektiven Rechtsschutz.

Beispiel

Eine Zahlungsklage ist begründet, wenn dem Kläger der geltend gemachte fällige Anspruch tatsächlich zusteht und keine Einwendungen entgegenstehen.

Häufige Fragen

Ist der Begriff in allen Gerichtsbarkeiten identisch?

Nein. Grundgedanke und Funktion sind vergleichbar, Einzelheiten können sich jedoch nach ZPO, VwGO, StPO und weiteren Verfahrensordnungen unterscheiden.

Prüft das Gericht dies von Amts wegen?

Viele grundlegende Verfahrensvoraussetzungen werden von Amts wegen geprüft; einzelne Tatsachen müssen die Beteiligten jedoch vortragen oder nachweisen.

Verwandte Begriffe

Zulässigkeit einer Klage, Klageantrag, Darlegungslast

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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