Prozessvergleich
Prozessvergleich ist eine vertragliche Einigung der Parteien, durch die ein anhängiger Rechtsstreit ganz oder teilweise beendet wird. Er verbindet materiell-rechtliche Vereinbarung und Prozesshandlung. Wird er ordnungsgemäß vor Gericht oder in gesetzlich vorgesehener Form geschlossen, bildet er regelmäßig einen Vollstreckungstitel. Ein wirksamer Vergleich setzt übereinstimmende Erklärungen und eine zulässige Regelung voraus; Mängel können sowohl materiell- als auch prozessrechtliche Folgen haben.
Funktion und Voraussetzungen
Der Begriff gehört zum gerichtlichen Verfahrensrecht. Voraussetzungen, Form und Rechtsfolgen ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Prozessordnung und können je nach Gerichtsbarkeit abweichen.
Rechtsfolgen
Die prozessuale Wirkung ist vom materiellen Recht zu unterscheiden. Sie kann den Ablauf, den Umfang der gerichtlichen Prüfung, die Kosten oder die spätere Vollstreckung beeinflussen.
Beispiel
Die Parteien einigen sich im Gerichtstermin auf eine Teilzahlung und erklären den Rechtsstreit damit für erledigt.
Häufige Fragen
Gilt der Begriff in allen Verfahren gleich?
Nein. ZPO, VwGO, StPO und weitere Verfahrensordnungen können unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen vorsehen.
Ist anwaltliche Beratung erforderlich?
Ob Anwaltszwang besteht, richtet sich nach Gericht und Verfahrensart. Unabhängig davon kann fachkundige Beratung wegen der prozessualen Folgen sinnvoll sein.
Verwandte Begriffe
Vollstreckungstitel, Klagerücknahme, Anerkenntnis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.