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Streik

Streik ist die planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung mehrerer Arbeitnehmer zur Durchsetzung eines tariflich regelbaren Ziels. Ein rechtmäßiger Arbeitskampf wird grundsätzlich von einer Gewerkschaft getragen, wahrt die Friedenspflicht und ist verhältnismäßig. Während des Streiks ruhen die Hauptleistungspflichten; der Arbeitgeber schuldet für die ausgefallene Arbeit regelmäßig keine Vergütung.

Rechtliche Bedeutung

Das Streikrecht wird aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet und weitgehend durch die Rechtsprechung ausgestaltet. Besondere Grenzen bestehen etwa für Beamte. Rechtswidrige Arbeitskämpfe können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Ein Streik muss auf ein zulässiges tarifliches Ziel gerichtet sein und darf nicht während einer einschlägigen tariflichen Friedenspflicht geführt werden. Warnstreiks sind möglich, unterliegen aber ebenfalls rechtlichen Grenzen.

Beispiel

Nach gescheiterten Tarifverhandlungen ruft eine Gewerkschaft ihre Mitglieder zu einem befristeten Warnstreik für höhere Tarifentgelte auf.

Häufige Fragen

Darf jeder Arbeitnehmer allein streiken?

Eine individuelle Arbeitsverweigerung ohne gewerkschaftlich getragenen Arbeitskampf ist grundsätzlich nicht als Streik geschützt.

Kann wegen Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik gekündigt werden?

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist grundsätzlich geschützt und rechtfertigt als solche keine Kündigung.

Verwandte Begriffe

Tarifautonomie, Tarifvertrag, Gewerkschaft, Arbeitsverhältnis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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