Weiterverweisung

Weiterverweisung liegt vor, wenn die deutsche Kollisionsnorm auf das Recht eines ausländischen Staates verweist und dessen Kollisionsrecht seinerseits auf die Rechtsordnung eines dritten Staates weiterverweist. Ob diese Verweisung beachtet wird, hängt davon ab, ob die Ausgangsnorm das gesamte ausländische Recht einschließlich seines Internationalen Privatrechts oder nur dessen Sachrecht beruft.

Rechtliche Bedeutung

Art. 4 EGBGB enthält für das autonome deutsche Kollisionsrecht Grundregeln. EU-Verordnungen wie Rom I und Rom II schließen Rück- und Weiterverweisungen grundsätzlich aus, indem sie unmittelbar auf Sachrecht verweisen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Wird die Weiterverweisung angenommen, ist weiter zu prüfen, wie das Kollisionsrecht des dritten Staates den Fall behandelt. Ziel ist eine international abgestimmte Entscheidung, ohne endlose Verweisungsketten.

Beispiel

Deutsches Recht verweist auf Staat A. Dessen Kollisionsrecht erklärt für den Fall das Recht von Staat B für anwendbar. Bei zulässiger Gesamtverweisung kann Recht von Staat B maßgeblich werden.

Häufige Fragen

Ist Weiterverweisung dasselbe wie Rückverweisung?

Nein. Rückverweisung führt zurück zum Ausgangsstaat, Weiterverweisung zu einem dritten Staat.

Kann eine Verweisungskette unendlich werden?

Die Kollisionsregeln enthalten Auslegungs- und Abbruchmechanismen, um ein praktikables Ergebnis zu erreichen.

Verwandte Begriffe

Rückverweisung, Internationales Privatrecht, Rechtswahl, Anknüpfung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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