Betriebsrat
Betriebsrat ist die von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte Interessenvertretung. Er wirkt nach dem Betriebsverfassungsgesetz bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit. Seine Befugnisse reichen von Informations- und Anhörungsrechten bis zu erzwingbarer Mitbestimmung. Der Betriebsrat vertritt die Belegschaft, ist aber weder Gewerkschaft noch Vertragspartner des einzelnen Arbeitsvertrags.
Rechtliche Bedeutung
Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz. In Betrieben mit regelmäßig mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Der Betriebsrat muss unabhängig und zum Wohl von Arbeitnehmern und Betrieb handeln. Seine Mitglieder genießen besonderen Schutz und dürfen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. In sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG besteht häufig zwingende Mitbestimmung.
Beispiel
Der Arbeitgeber will eine allgemeine Regelung zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einführen. Ohne Beteiligung des Betriebsrats kann die Maßnahme mitbestimmungswidrig sein.
Häufige Fragen
Kann der Arbeitgeber einen Betriebsrat einsetzen?
Nein. Er wird von den Arbeitnehmern nach den gesetzlichen Wahlregeln gewählt.
Vertritt der Betriebsrat einzelne Arbeitnehmer vor Gericht?
Grundsätzlich nicht als Prozessvertreter; er kann Beschäftigte unterstützen und besitzt eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte.
Verwandte Begriffe
Betriebsverfassungsrecht, Betriebsvereinbarung, Arbeitnehmer, Gewerkschaft
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.