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Betriebsrat

Betriebsrat ist die von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte Interessenvertretung. Er wirkt nach dem Betriebsverfassungsgesetz bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit. Seine Befugnisse reichen von Informations- und Anhörungsrechten bis zu erzwingbarer Mitbestimmung. Der Betriebsrat vertritt die Belegschaft, ist aber weder Gewerkschaft noch Vertragspartner des einzelnen Arbeitsvertrags.

Rechtliche Bedeutung

Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz. In Betrieben mit regelmäßig mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Der Betriebsrat muss unabhängig und zum Wohl von Arbeitnehmern und Betrieb handeln. Seine Mitglieder genießen besonderen Schutz und dürfen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. In sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG besteht häufig zwingende Mitbestimmung.

Beispiel

Der Arbeitgeber will eine allgemeine Regelung zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einführen. Ohne Beteiligung des Betriebsrats kann die Maßnahme mitbestimmungswidrig sein.

Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber einen Betriebsrat einsetzen?

Nein. Er wird von den Arbeitnehmern nach den gesetzlichen Wahlregeln gewählt.

Vertritt der Betriebsrat einzelne Arbeitnehmer vor Gericht?

Grundsätzlich nicht als Prozessvertreter; er kann Beschäftigte unterstützen und besitzt eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte.

Verwandte Begriffe

Betriebsverfassungsrecht, Betriebsvereinbarung, Arbeitnehmer, Gewerkschaft

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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