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Befunderhebungsfehler

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Behandelnder medizinisch gebotene Befunde nicht rechtzeitig erhebt oder sichert. Anders als beim Diagnosefehler fehlt damit eine erforderliche Untersuchungsgrundlage. Typische Fälle sind unterlassene Labor-, Bildgebungs-, Kontroll- oder Nachuntersuchungen. Der Fehler kann besondere Beweiserleichterungen auslösen, wenn der hypothetisch erhobene Befund wahrscheinlich reaktionspflichtig gewesen wäre und das Unterlassen der gebotenen Reaktion grob fehlerhaft erschiene.

Rechtliche Bedeutung

Die Abgrenzung zum Diagnosefehler ist beweisrechtlich wichtig. Während eine vertretbare Fehlinterpretation oft keinen Fehler begründet, kann schon das Unterlassen einer gebotenen Untersuchung pflichtwidrig sein.

Voraussetzungen und Folgen

Der Patient muss grundsätzlich die gebotene Befunderhebung und ihre Unterlassung darlegen. § 630h Abs. 5 BGB kann die Kausalität zugunsten des Patienten vermuten, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel

Bei anhaltenden auffälligen Symptomen wird eine gebotene Kontrollbildgebung nicht durchgeführt. Später wird eine fortgeschrittene Erkrankung entdeckt.

Häufige Fragen

Führt jeder unterlassene Test zur Haftung?

Nein. Der Test muss medizinisch geboten gewesen sein und der Fehler muss für einen Schaden relevant sein.

Kann sich die Beweislast umkehren?

Ja, wenn ein wahrscheinlich reaktionspflichtiger Befund zu erwarten war und das Unterlassen der Reaktion grob fehlerhaft gewesen wäre.

Verwandte Begriffe

Siehe Diagnosefehler, Beweislastumkehr und § 630h BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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