|

Darlehensnehmer

Darlehensnehmer ist die Vertragspartei, die aufgrund eines Darlehensvertrags Geld oder vertretbare Sachen erhält und zur Rückgewähr verpflichtet ist. Beim Gelddarlehen muss er den bereitgestellten Betrag bei Fälligkeit zurückzahlen und die vereinbarten Zinsen entrichten. Ihn treffen außerdem Mitwirkungs-, Informations- und gegebenenfalls Sicherungspflichten. Bei einem Verbraucher gelten ergänzende Schutzregeln, insbesondere zu Pflichtinformationen, Widerruf und Kündigung.

Rechtliche Bedeutung

Der Darlehensnehmer erlangt das Recht, den Darlehensbetrag für die vereinbarte Dauer zu nutzen. Seine Hauptpflichten sind Rückzahlung und gegebenenfalls Zinszahlung. Mehrere Darlehensnehmer können gesamtschuldnerisch haften.

Voraussetzungen und Folgen

Tilgungsplan, Fälligkeit, Zinsbindung und Kündigungsrechte ergeben sich aus Vertrag und Gesetz. Bei Zahlungsverzug kann der Darlehensgeber unter gesetzlichen Voraussetzungen kündigen und Sicherheiten verwerten. Eine wirtschaftliche Überforderung macht den Vertrag nicht automatisch unwirksam.

Beispiel

Zwei Ehegatten unterzeichnen gemeinsam einen Immobilienkredit. Beide sind Darlehensnehmer und können der Bank grundsätzlich jeweils für die gesamte offene Schuld haften.

Häufige Fragen

Ist der Darlehensnehmer immer der Empfänger der Auszahlung?

Nicht zwingend. Auf seine Weisung kann die Auszahlung etwa direkt an Verkäufer oder andere Beteiligte erfolgen.

Kann ein Darlehensnehmer den Vertrag kündigen?

Ja, nach vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsregeln; bei gebundenem Sollzins gelten besondere Fristen und Voraussetzungen.

Verwandte Begriffe

Darlehensgeber, Kreditvertrag, Kreditsicherheit

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Unterschrift

    Eine Unterschrift ist ein eigenhändig geschriebenes Namenszeichen, das die Identität des Erklärenden erkennen lässt und den darüberstehenden Text räumlich sowie inhaltlich abschließt. Sie dient der Zuordnung, Echtheitskontrolle, Beweisführung und Warnung vor übereilten Erklärungen. Verlangt das Gesetz Schriftform, muss die Urkunde grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein bloßer Namensstempel, eine…

  • |

    Streitgenossenschaft

    Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam als Kläger oder Beklagte an einem Zivilprozess beteiligt sind. Sie kann sich aus gemeinsamer Berechtigung oder Verpflichtung, demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund oder gleichartigen Ansprüchen ergeben. Bei der einfachen Streitgenossenschaft bleibt jeder Streitgenosse prozessual grundsätzlich selbständig; Handlungen eines Beteiligten wirken nicht automatisch für die anderen. Die notwendige Streitgenossenschaft…

  • |

    Grober Behandlungsfehler

    Ein grober Behandlungsfehler ist ein objektiv schwerwiegender Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus fachlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Bewertung erfolgt durch das Gericht auf Grundlage medizinischer Sachverständigengutachten. Entscheidend ist nicht persönliches Verschulden, sondern Gewicht und Unverständlichkeit des fachlichen Fehlers. Rechtliche…

  • |

    Empfangsbote

    Ein Empfangsbote ist eine Person, die nach der Verkehrsanschauung oder aufgrund einer Ermächtigung geeignet und bestimmt ist, eine Willenserklärung für den Empfänger entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Die Erklärung geht dem Empfänger grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu, in dem nach gewöhnlichem Verlauf mit der Weitergabe zu rechnen ist. Typische Empfangsboten können Haushaltsangehörige oder Mitarbeiter sein. Das Risiko…

  • | |

    Verbindung und Vermischung

    Verbindung und Vermischung bezeichnen gesetzliche Formen des Eigentumserwerbs, wenn bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer dauerhaft miteinander verbunden oder untrennbar vermischt beziehungsweise vermengt werden. Nach §§ 947 und 948 BGB entsteht je nach Wertverhältnis Alleineigentum an einer Hauptsache oder Miteigentum nach Anteilen. Die bisherigen Einzelrechte können erlöschen. Zum wirtschaftlichen Ausgleich bestehen grundsätzlich Bereicherungsansprüche; eine Wiederherstellung der früheren…

  • | | |

    Sozialbindung des Eigentums

    Sozialbindung des Eigentums bezeichnet den Verfassungsgrundsatz aus Artikel 14 Absatz 2 GG, wonach Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Eigentumsrechte bestehen daher nicht grenzenlos, sondern werden durch Gesetze in einen sozialen Zusammenhang eingeordnet. Im Zivilrecht zeigt sich dies etwa im Miet-, Nachbar-, Sachen- und Verbraucherrecht. Die konkrete Belastung muss…

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.