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Leistungsprinzip

Das Leistungsprinzip verlangt, öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben. Es folgt insbesondere aus Art. 33 Abs. 2 GG und prägt Einstellung, Beförderung und sonstige statusrelevante Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst. Abstammung, Beziehungen oder sachfremde Erwägungen dürfen nicht entscheidend sein. Der Dienstherr besitzt einen Beurteilungsspielraum, muss Bewerber aber nach einheitlichen Kriterien vergleichen, die Entscheidung dokumentieren und effektiven Rechtsschutz vor der Ernennung ermöglichen. Damit schützt es zugleich Chancengleichheit und Qualität staatlicher Personalentscheidungen.

Rechtliche Bedeutung

Das Prinzip schützt sowohl die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes als auch das individuelle Bewerbungsverfahrensrecht jedes Bewerbers. Es wird auch Bestenauslese genannt.

Voraussetzungen und Folgen

Grundlage sind aktuelle, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen. Hilfskriterien dürfen erst bei im Wesentlichen gleicher Leistung herangezogen werden. Unterlegene Bewerber müssen rechtzeitig informiert werden, damit vor Ernennung Rechtsschutz möglich bleibt.

Beispiel

Zwei Beamte bewerben sich um eine Beförderungsstelle. Der Dienstherr muss zunächst ihre Leistungen vergleichen und darf das Dienstalter nicht ohne Weiteres zum Hauptkriterium machen.

Häufige Fragen

Gilt das Leistungsprinzip nur für Beamte?

Art. 33 Abs. 2 GG gilt grundsätzlich für den Zugang zu öffentlichen Ämtern und kann auch Tarifstellen erfassen.

Was kann ein unterlegener Bewerber tun?

Er kann vor der Ernennung des Konkurrenten einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen einer Konkurrentenklage suchen.

Verwandte Begriffe

Konkurrentenklage, Dienstliche Beurteilung, Öffentliches Dienstrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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