Widmung einer Straße

Die Widmung einer Straße ist der hoheitliche Akt, durch den eine Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und einem bestimmten öffentlichen Verkehrszweck gewidmet wird. Sie legt insbesondere Straßenklasse, Träger der Straßenbaulast und zulässige Benutzungsarten fest. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Träger über das Grundstück verfügen darf oder der Eigentümer zustimmt. Die Widmung wird öffentlich bekannt gemacht und ist ein Verwaltungsakt. Betroffene können die Rechtmäßigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich überprüfen lassen.

Rechtliche Bedeutung

Erst die Widmung eröffnet grundsätzlich den straßenrechtlichen Gemeingebrauch und unterstellt die Fläche dem öffentlichen Straßenrecht.

Voraussetzungen und Folgen

Die zuständige Behörde muss gesetzliche Zuständigkeit, Verfügungsbefugnis, Bestimmtheit und vorgeschriebene Bekanntmachung beachten.

Beispiel

Eine neu errichtete Gemeindestraße wird für den Kraftfahrzeug-, Radfahrer- und Fußgängerverkehr gewidmet.

Häufige Fragen

Genügt langjährige tatsächliche Nutzung?

Grundsätzlich nicht; maßgeblich ist eine Widmung oder eine gesetzlich anerkannte ältere Rechtslage.

Kann die Widmung beschränkt werden?

Ja, etwa auf bestimmte Verkehrsarten oder Benutzungszwecke.

Verwandte Begriffe

Siehe Öffentliche Straße, Einziehung einer Straße und Teileinziehung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Teileinziehung

    Die Teileinziehung ist eine straßenrechtliche Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer öffentlichen Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Anders als bei der vollständigen Einziehung bleibt die Straße öffentlich, ihr Gemeingebrauch wird jedoch eingegrenzt. Voraussetzung sind die im jeweiligen Straßengesetz bestimmten Gründe. Das Verfahren erfordert regelmäßig Ankündigung, Abwägung betroffener Belange und öffentliche…

  • |

    Sondernutzungserlaubnis

    Die Sondernutzungserlaubnis ist die behördliche Gestattung, eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen. Sie wird beispielsweise für Außengastronomie, Verkaufsstände, Container oder Baugerüste benötigt. Die Erlaubnis steht regelmäßig im Ermessen der zuständigen Straßenbaubehörde und kann befristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen werden. Daneben können weitere Genehmigungen, etwa nach Bau-, Gewerbe- oder Straßenverkehrsrecht, erforderlich sein….

  • Gemeingebrauch

    Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Straße durch jedermann im Rahmen ihrer Widmung und der geltenden Verkehrsvorschriften. Er umfasst vor allem Fortbewegung und Verkehr, kann je nach Landesrecht aber auch einen begrenzten kommunikativen Gebrauch einschließen. Die Nutzung ist grundsätzlich erlaubnisfrei und unentgeltlich. Wer die Straße überwiegend zu anderen, insbesondere gewerblichen oder privaten Zwecken nutzt, überschreitet…

  • Straßen- und Wegerecht

    Das Straßen- und Wegerecht bezeichnet die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Es regelt insbesondere Entstehung und Ende ihrer Öffentlichkeit, Einteilung in Straßenklassen, Straßenbaulast, Gemeingebrauch und Sondernutzung. Die Einzelheiten ergeben sich überwiegend aus den Straßen- und Wegegesetzen der Länder; für Bundesfernstraßen gilt ergänzend das Bundesfernstraßengesetz. Zuständigkeiten…

  • |

    Wegerecht

    Wegerecht bezeichnet je nach Zusammenhang entweder das öffentliche Straßen- und Wegerecht oder ein privates Recht, ein fremdes Grundstück als Zugang oder Zufahrt zu benutzen. Das private Wegerecht wird meist durch eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert. Inhalt, Verlauf und Nutzungsumfang ergeben sich aus Eintragung, Bewilligung und Zweck der Bestellung. Ein bloß tatsächlich geduldeter Weg…

  • Einziehung einer Straße

    Die Einziehung einer Straße ist der hoheitliche Akt, durch den eine öffentliche Straße vollständig ihre Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche verliert. Sie beendet die Widmung und damit den straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Zulässig ist sie nach Maßgabe des jeweiligen Straßengesetzes, insbesondere wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr besitzt oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Das Verfahren verlangt…