|

Sondernutzungserlaubnis

Die Sondernutzungserlaubnis ist die behördliche Gestattung, eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen. Sie wird beispielsweise für Außengastronomie, Verkaufsstände, Container oder Baugerüste benötigt. Die Erlaubnis steht regelmäßig im Ermessen der zuständigen Straßenbaubehörde und kann befristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen werden. Daneben können weitere Genehmigungen, etwa nach Bau-, Gewerbe- oder Straßenverkehrsrecht, erforderlich sein. Häufig fällt eine Gebühr an. Sie ist regelmäßig vor Beginn der beabsichtigten Nutzung einzuholen.

Rechtliche Bedeutung

Die Erlaubnis regelt nur die straßenrechtliche Nutzung und ersetzt grundsätzlich keine anderweitig vorgeschriebenen Zulassungen.

Voraussetzungen und Folgen

Bei der Ermessensentscheidung sind insbesondere Verkehrssicherheit, Leichtigkeit des Verkehrs, Straßenbild und Gleichbehandlung zu beachten.

Beispiel

Für einen Baucontainer auf einem Gehweg beantragt der Unternehmer vorab eine Sondernutzungserlaubnis.

Häufige Fragen

Besteht ein Anspruch auf Erteilung?

Regelmäßig nur auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, nicht zwingend auf die Erlaubnis selbst.

Was geschieht ohne Erlaubnis?

Die Behörde kann die Nutzung untersagen, beseitigen lassen und Gebühren oder Kosten erheben.

Verwandte Begriffe

Siehe Sondernutzung, Gemeingebrauch und Verwaltungsakt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

    Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Verwaltungsakt wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers von Anfang an unwirksam ist. Die Voraussetzungen regelt insbesondere § 44 VwVfG. Voraussetzungen Ein bloßer Rechtsfehler genügt nicht. Der Fehler muss besonders schwer wiegen und bei verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich sein oder einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund entsprechen. Abgrenzung zur Anfechtbarkeit…

  • Nebenbestimmung

    Eine Nebenbestimmung ist eine zusätzliche Regelung, die einem Verwaltungsakt beigefügt wird und dessen Wirkung zeitlich, sachlich oder inhaltlich begrenzt oder ergänzt. Typische Nebenbestimmungen nennt § 36 VwVfG. Arten Zu den Nebenbestimmungen gehören Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt. Zulässigkeit Bei gebundenen begünstigenden Verwaltungsakten sind Nebenbestimmungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Bei Ermessensentscheidungen besitzt die Behörde…

  • Rücknahme eines Verwaltungsakts

    Die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist die behördliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Für Bundesbehörden enthält § 48 VwVfG die allgemeinen Voraussetzungen. Grundsatz Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann grundsätzlich ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei begünstigenden Verwaltungsakten schützt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen des Begünstigten. Vertrauensschutz Bedeutsam sind insbesondere…

  • |

    Außenbereich

    Außenbereich ist der Bereich außerhalb eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Er soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden; Vorhaben sind nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Einordnung Der Begriff gehört zum Bauplanungsrecht und Baurecht. Beispiel Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach den konkreten örtlichen und gesetzlichen Vorgaben. Häufige Fragen Wo ist dies…

  • |

    Baurecht

    Baurecht ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften über Planung, Errichtung, Änderung, Nutzung und Beseitigung baulicher Anlagen. Es gliedert sich vor allem in öffentliches und privates Baurecht. Während das öffentliche Baurecht die Zulässigkeit eines Vorhabens gegenüber dem Staat bestimmt, regelt das private Baurecht die Beziehungen zwischen Bauherrn, Nachbarn, Planern und Unternehmern. Einordnung Der Begriff ist eng mit…

  • |

    Bewertungsspielraum

    Der Bewertungsspielraum bezeichnet einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsbereich, der Prüfern bei der fachlichen Bewertung von Prüfungsleistungen zusteht. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass Prüfungsbewertungen persönliche, nicht vollständig wiederholbare Wertungen enthalten. Gerichte prüfen dennoch, ob das Verfahren ordnungsgemäß war, zutreffende Tatsachen zugrunde lagen, allgemeine Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden und die Bewertung weder sachfremd noch willkürlich erfolgte….