Rücknahme eines Verwaltungsakts
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist die behördliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Für Bundesbehörden enthält § 48 VwVfG die allgemeinen Voraussetzungen.
Grundsatz
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann grundsätzlich ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei begünstigenden Verwaltungsakten schützt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen des Begünstigten.
Vertrauensschutz
Bedeutsam sind insbesondere das Vertrauen auf den Bestand, bereits getroffene Vermögensdispositionen sowie Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit.
Beispiel
Eine Behörde bewilligt aufgrund eines Rechtsfehlers eine Geldleistung. Vor einer Rücknahme muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang der Empfänger schutzwürdig vertraut hat.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Rücknahme und Widerruf?
Die Rücknahme betrifft einen rechtswidrigen, der Widerruf grundsätzlich einen rechtmäßigen Verwaltungsakt.
Wirkt die Rücknahme immer rückwirkend?
Nein. Die Behörde bestimmt im gesetzlichen Rahmen, ob die Aufhebung für Vergangenheit oder Zukunft gilt.
Verwandte Begriffe
Widerruf eines Verwaltungsakts, Verwaltungsakt, Materielle Rechtmäßigkeit, Vertrauensschutz. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.
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