Vergehen
Ein Vergehen ist nach § 12 Abs. 2 StGB eine rechtswidrige Tat, die im gesetzlichen Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist. Entscheidend ist der abstrakte Strafrahmen des Tatbestands, nicht die konkret verhängte Sanktion. Besonders schwere Fälle und Strafschärfungen ändern die Einordnung grundsätzlich nicht. Anders als beim Verbrechen ist der Versuch eines Vergehens nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Abgrenzung zum Verbrechen
§ 12 StGB teilt Straftaten anhand ihres gesetzlichen Mindeststrafrahmens in Verbrechen und Vergehen ein. Beginnt der Strafrahmen unter einem Jahr Freiheitsstrafe oder lässt er Geldstrafe zu, handelt es sich um ein Vergehen. Das mögliche Höchstmaß ist für diese Einteilung unerheblich. Ein Delikt kann daher trotz einer hohen möglichen Höchststrafe ein Vergehen sein.
Der maßgebliche Strafrahmen
Grundtatbestand
Ausgangspunkt ist regelmäßig der Strafrahmen des verwirklichten Tatbestands. Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist ein Vergehen, weil sie mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Dass ein Gericht im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängen kann, ändert die rechtliche Einordnung nicht.
Besonders schwere Fälle
Strafrahmen für besonders schwere Fälle bleiben nach § 12 Abs. 3 StGB außer Betracht. Deshalb wird der Diebstahl nicht dadurch zum Verbrechen, dass ein Regelbeispiel des § 243 StGB erfüllt ist. Anders liegt es bei einem eigenständigen Qualifikationstatbestand: Für ihn ist dessen eigener Strafrahmen maßgeblich.
Strafmilderungen und Strafschärfungen
Verschiebungen nach dem Allgemeinen Teil, etwa wegen Beihilfe, Versuch oder verminderter Schuldfähigkeit, verändern die Deliktsnatur nicht. Gleiches gilt für Strafschärfungen, die erst aufgrund allgemeiner Vorschriften eintreten.
Bedeutung für den Versuch
Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Vergehens nur strafbar, wenn das jeweilige Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Bei Körperverletzung enthält § 223 Abs. 2 StGB eine solche Anordnung; beim Hausfriedensbruch fehlt sie. Ohne ausdrückliche Versuchsklausel bleibt ein nicht vollendetes Vergehen straflos, soweit kein anderer Tatbestand erfüllt ist.
Bedeutung für Beteiligung und Verfahren
Die besonderen Vorfeldtatbestände des § 30 StGB setzen ein Verbrechen voraus und greifen bei der bloß versuchten Beteiligung an einem Vergehen nicht ein. Vollendete Anstiftung und Beihilfe zu einem vorsätzlichen Vergehen bleiben nach den allgemeinen Regeln möglich. Im Strafverfahren kann bei Vergehen unter den Voraussetzungen der §§ 407 ff. StPO ein Strafbefehl erlassen werden.
Beispiel
A will B schlagen, holt aus, verfehlt ihn aber. Die Körperverletzung ist ein Vergehen, weil § 223 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Der Versuch ist dennoch strafbar, weil § 223 Abs. 2 StGB dies ausdrücklich bestimmt. Hätte A lediglich einen Tatbestand versucht, dessen Versuch das Gesetz nicht für strafbar erklärt, genügte das unmittelbare Ansetzen allein nicht.
Häufige Fragen
Ist ein Vergehen nur eine geringfügige Straftat?
Nein. Der Begriff bezeichnet allein eine gesetzliche Strafrahmenkategorie. Auch ein Vergehen kann erhebliche Folgen haben und mit mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet werden.
Entscheidet die tatsächlich verhängte Strafe?
Nein. Maßgeblich ist die abstrakte Strafandrohung des Gesetzes. Bewährung, Geldstrafe oder die konkrete Höhe einer Freiheitsstrafe ändern die Einordnung nicht.
Ist der Versuch eines Vergehens immer straflos?
Nein. Er ist strafbar, wenn der jeweilige Tatbestand dies ausdrücklich bestimmt, etwa § 223 Abs. 2 StGB für die Körperverletzung.
Wird ein besonders schwerer Fall zum Verbrechen?
Nein. Besonders schwere Fälle bleiben nach § 12 Abs. 3 StGB außer Betracht. Ein eigenständiger Qualifikationstatbestand ist dagegen anhand seines eigenen Strafrahmens einzuordnen.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Grundlage der Einteilung ist § 12 StGB. Die Versuchsstrafbarkeit regelt § 23 StGB; für das Strafbefehlsverfahren ist § 407 StPO zentral. Weitere Informationen enthält strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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