Tatmehrheit
Tatmehrheit liegt nach § 53 StGB vor, wenn jemand mehrere selbständige Straftaten begeht, die gleichzeitig abgeurteilt werden. Er ordnet eine bestimmte Fallgestaltung in das System strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein und grenzt sie von verwandten Konstellationen ab. Seine Anwendung kann Tatbestand, Rechtsfolge oder Verfahren und damit das Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung beeinflussen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften und ihre Auslegung durch Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft. Die Abgrenzung ist stets anhand des konkreten Sachverhalts vorzunehmen.
Rechtliche Bedeutung
Für jede Tat wird zunächst eine Einzelstrafe festgesetzt; anschließend bildet das Gericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe. Tatmehrheit setzt mehrere rechtlich selbständige Handlungen voraus.
Voraussetzungen und Folgen
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Beispiel
Der Täter begeht an verschiedenen Tagen voneinander unabhängige Betrugstaten gegenüber unterschiedlichen Geschädigten.
Häufige Fragen
Welche Bedeutung hat Tatmehrheit?
Der Begriff beeinflusst die rechtliche Einordnung einer Tat, den Schuldspruch, die Strafbarkeit eines Beteiligten oder die Durchführung des Strafverfahrens.
Kommt es auf den Einzelfall an?
Ja. Entscheidend sind der konkrete Sachverhalt, die anwendbare Vorschrift und die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Abgrenzungen.
Verwandte Begriffe
Strafrecht, Mittäterschaft, Beihilfe, Prozessrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.