Straftatbestand
Ein Straftatbestand ist die abstrakte gesetzliche Beschreibung der Merkmale, die ein Verhalten erfüllen muss, um als bestimmtes strafrechtliches Unrecht eingeordnet werden zu können. Er bezeichnet nicht schon die gesamte Straftat: Aus der Verwirklichung seiner objektiven und subjektiven Merkmale folgt zunächst Tatbestandsmäßigkeit. Für eine Strafbarkeit müssen regelmäßig zusätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Inhalt und Grenzen des Straftatbestands unterliegen dem Gesetzlichkeits- und Bestimmtheitsgrundsatz.
Abstrakte gesetzliche Beschreibung
Der Straftatbestand beschreibt generell, welches Verhalten das Strafgesetz erfasst. So verlangt § 242 Abs. 1 StGB für einen Diebstahl die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht. Erst durch die Anwendung dieser abstrakten Merkmale auf einen konkreten Lebenssachverhalt lässt sich feststellen, ob eine Tat tatbestandsmäßig ist.
Von der Strafnorm im vollständigen Sinn kann der Tatbestand begrifflich unterschieden werden: Die Strafnorm verbindet die tatbestandlichen Voraussetzungen mit einer Rechtsfolge, insbesondere einer Strafdrohung. Vorschriften des Allgemeinen Teils ergänzen die Deliktstatbestände des Besonderen Teils, etwa bei Versuch, Täterschaft, Teilnahme oder Unterlassen.
Objektive Tatbestandsmerkmale
Der objektive Tatbestand erfasst die äußere Seite des Delikts. Je nach Vorschrift gehören dazu Täterkreis, Tatobjekt, Tathandlung, Taterfolg und besondere Umstände. Bei Erfolgsdelikten müssen zudem regelmäßig Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Handlung und Erfolg vorliegen.
Merkmale können deskriptiv oder normativ sein. Deskriptive Merkmale knüpfen vorwiegend an sinnlich wahrnehmbare Tatsachen an. Normative Merkmale wie „fremd“, „rechtswidrig“ oder „Amtsträger“ bedürfen einer rechtlichen oder sozialen Wertung. Auch sie müssen im Prozess festgestellt und unter die gesetzliche Bedeutung subsumiert werden.
Subjektive Tatbestandsmerkmale
Der subjektive Tatbestand betrifft die innere Tatseite. Nach § 15 StGB ist grundsätzlich Vorsatz erforderlich, sofern das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.
Einzelne Tatbestände verlangen weitere subjektive Merkmale. Beim Diebstahl ist dies die Absicht rechtswidriger Zueignung, beim Betrug die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Fehlt ein solches besonderes Merkmal, ist gerade dieser Tatbestand nicht erfüllt, obwohl der Täter die äußeren Umstände erkannt und gewollt haben kann.
Arten von Straftatbeständen
Deliktstatbestände lassen sich nach ihrem Aufbau unterscheiden. Erfolgsdelikte setzen einen von der Handlung abgrenzbaren Erfolg voraus; Tätigkeitsdelikte knüpfen an die Vornahme einer Handlung an. Verletzungsdelikte verlangen eine Rechtsgutsverletzung, konkrete Gefährdungsdelikte eine im Einzelfall eingetretene Gefahr. Sonderdelikte können nur Täter mit einer bestimmten Eigenschaft verwirklichen.
Daneben unterscheiden sich Begehungs- und Unterlassungsdelikte. Bei unechten Unterlassungsdelikten ergänzt § 13 StGB den Tatbestand: Strafbar ist das Nichtverhindern eines Erfolgs nur, wenn der Täter rechtlich für dessen Ausbleiben einzustehen hat und das Unterlassen einem Tun entspricht.
Gesetzlichkeit und Bestimmtheit
§ 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG verlangen, dass die Strafbarkeit vor der Tat gesetzlich bestimmt ist. Der Gesetzgeber muss Tatbestände so fassen, dass Normadressaten das verbotene Verhalten erkennen und Gerichte die Anwendung kontrollierbar begrenzen können. Strafbegründende oder strafschärfende Analogie ist unzulässig.
Auslegungsbedürftige Begriffe sind nicht schon deshalb verfassungswidrig. Ihre Bedeutung muss sich aber mit den anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend bestimmen lassen. Je schwerer die angedrohte Strafe, desto strenger sind regelmäßig die Anforderungen an die gesetzliche Bestimmtheit.
Abgrenzung der Grundbegriffe
Der Straftatbestand ist die abstrakte gesetzliche Regel. Tatbestandsmäßigkeit bezeichnet das Ergebnis, dass ein konkretes Verhalten sämtliche Merkmale dieser Regel erfüllt. Eine Straftat liegt erst vor, wenn das tatbestandsmäßige Verhalten außerdem rechtswidrig und schuldhaft ist.
Die Erfüllung eines Tatbestands darf daher nicht mit einer endgültigen Verurteilung gleichgesetzt werden. Ein Rechtfertigungsgrund kann die Rechtswidrigkeit ausschließen; fehlende Schuldfähigkeit oder ein Entschuldigungsgrund können der persönlichen Vorwerfbarkeit entgegenstehen.
Beispiel
§ 242 Abs. 1 StGB verlangt objektiv die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Subjektiv muss der Täter vorsätzlich und in der Absicht handeln, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Nimmt A den Schirm des B an sich, weil er ihn irrtümlich für seinen eigenen hält, fehlt der Vorsatz hinsichtlich der Fremdheit. Obwohl A den Schirm tatsächlich wegträgt, erfüllt sein Verhalten den Diebstahlstatbestand nicht vollständig.
Häufige Fragen
Ist ein erfüllter Straftatbestand bereits eine Straftat?
Nein. Die Tatbestandsverwirklichung ist nur die erste Hauptstufe. Regelmäßig müssen außerdem Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen.
Was ist der Unterschied zur Tatbestandsmäßigkeit?
Der Straftatbestand ist die abstrakte gesetzliche Beschreibung. Tatbestandsmäßigkeit ist die Feststellung, dass ein konkretes Verhalten dieser Beschreibung vollständig entspricht.
Wo stehen Straftatbestände?
Viele stehen im Besonderen Teil des StGB. Weitere finden sich in strafrechtlichen Nebengesetzen, etwa im Steuer-, Betäubungsmittel- oder Straßenverkehrsrecht.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Grundlegend sind § 1 StGB, § 15 StGB und die jeweiligen Deliktsnormen, beispielsweise § 242 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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