Sukzessive Mittäterschaft

Sukzessive Mittäterschaft bezeichnet den nachträglichen Eintritt in eine bereits begonnene, aber noch nicht beendete Straftat als Mittäter. Der Hinzutretende muss den bisherigen Tatablauf kennen und billigen, einen gemeinsamen Tatentschluss bilden und durch einen täterschaftlichen Beitrag die weitere Tatbestandsverwirklichung oder Erfolgssicherung fördern. Allein nachträgliches Einverständnis genügt nicht. Bereits vollständig abgeschlossene Tatbestandsverwirklichungen können ihm nicht rückwirkend zugerechnet werden; nach Beendigung scheidet sukzessive Mittäterschaft aus.

Ausgangspunkt: Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB

Bei Mittäterschaft wird jedem Beteiligten die gemeinschaftlich begangene Tat zugerechnet. Erforderlich sind ein gemeinsamer Tatentschluss und ein Beitrag, der nach einer wertenden Gesamtbetrachtung täterschaftliches Gewicht besitzt. Die sukzessive Mittäterschaft unterscheidet sich nur dadurch, dass diese Verbindung erst nach Beginn der Tatausführung entsteht.

Zeitpunkt des Hinzutretens

Nach Versuchsbeginn

Der Hinzutretende schließt sich einer Tat an, zu der ein anderer bereits unmittelbar angesetzt hat. Vor Beginn der Ausführung handelt es sich dagegen um eine gewöhnliche, gegebenenfalls schon im Vorbereitungsstadium vereinbarte Mittäterschaft.

Zwischen Vollendung und Beendigung

Nach der Rechtsprechung kann ein Eintritt unter engen Voraussetzungen noch nach Vollendung möglich sein, solange die Tat nicht beendet ist und der neue Beitrag die weitere Tat oder Sicherung des tatbestandlichen Erfolgs beeinflusst. Vollendung bedeutet, dass alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind; beendet ist die Tat erst, wenn das tatbestandlich umschriebene Unrecht seinen Abschluss gefunden hat.

Nach Beendigung

Nach Beendigung ist sukzessive Mittäterschaft ausgeschlossen. Spätere Unterstützung kann je nach Tatbestand Begünstigung, Hehlerei, Strafvereitelung oder eine andere Anschlussstraftat sein; eine Beteiligung an der bereits abgeschlossenen Tat entsteht dadurch nicht.

Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens

Der Hinzutretende muss die wesentlichen tatsächlichen Umstände des bisherigen Tatablaufs kennen und in seinen gemeinsamen Tatentschluss aufnehmen. Eine bloße Anwesenheit, nachträgliche Zustimmung oder Freude über den bisherigen Erfolg genügt nicht. Sein Wille muss auf gemeinschaftliche Fortsetzung oder Förderung der Tat gerichtet sein.

Erforderlicher Tatbeitrag

Der Beitrag muss nach Tatinteresse, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft oder Tatherrschaftswillen täterschaftliches Gewicht besitzen. Wer lediglich untergeordnet Hilfe leistet, kann allenfalls wegen Beihilfe verantwortlich sein. Bleibt der Beitrag ohne Einfluss auf weitere Tatbestandsverwirklichung oder Erfolgssicherung, trägt er keine sukzessive Mittäterschaft.

Keine rückwirkende Zurechnung

Ein späterer Tatentschluss macht den Hinzutretenden nicht zum Urheber eines bereits vollständig abgeschlossenen Delikts oder Qualifikationsmerkmals. Insbesondere können Verletzungen oder Erfolge, die vor seinem Eintritt endgültig eingetreten sind und durch sein Handeln nicht mehr beeinflusst werden, nicht allein aufgrund nachträglicher Billigung zugerechnet werden. Für jedes Delikt ist die zeitliche Zurechnungsgrenze gesondert zu bestimmen.

Abgrenzung zu Mittäterexzess und Nebentäterschaft

Ein Mittäterexzess betrifft Handlungen, die außerhalb des gemeinsamen Tatplans liegen. Sukzessive Billigung kann den Tatplan für das weitere Geschehen erweitern, aber vollständig abgeschlossene Exzesstaten nicht rückwirkend erfassen. Bei Nebentäterschaft fehlt dagegen überhaupt ein gemeinsamer Tatentschluss.

Beispiel

A hält O fest und beginnt, dessen Wertgegenstände an sich zu nehmen. B kommt hinzu, erkennt den laufenden Raub, billigt ihn und hindert O mit eigener Gewalt an der Flucht, damit A die Wegnahme vollenden und die Beute sichern kann. B kann sich der noch nicht beendeten Tat als Mittäter anschließen. Hätte A O bereits zuvor unabhängig davon endgültig verletzt, wird diese abgeschlossene Verletzung B nicht allein wegen seines späteren Einverständnisses zugerechnet.

Häufige Fragen

Genügt die Billigung der bisherigen Tat?

Nein. Hinzukommen müssen ein gemeinsamer Tatentschluss und ein täterschaftlicher Beitrag zur noch laufenden Tat.

Ist ein Eintritt nach Vollendung stets ausgeschlossen?

Nein. Nach der Rechtsprechung kann er bis zur Beendigung möglich sein, wenn der Beitrag die weitere Tat oder Erfolgssicherung noch fördert. Die Grenzen hängen vom Tatbestand ab.

Werden alle früheren Handlungen zugerechnet?

Nein. Bereits vollständig abgeschlossene Tatbestandsverwirklichungen können nicht allein durch spätere Zustimmung rückwirkend zugerechnet werden.

Was gilt bei einem nur unterstützenden Beitrag?

Fehlt täterschaftliches Gewicht, kommt bei vorsätzlicher Förderung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat Beihilfe in Betracht.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Gesetzlicher Ausgangspunkt ist § 25 Abs. 2 StGB. Die zeitlichen und sachlichen Grenzen behandelt der Bundesgerichtshof; für bloße Unterstützung ist § 27 StGB maßgeblich. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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