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Bestechlichkeit

Bestechlichkeit begeht nach § 332 StGB ein Amtsträger, Europäischer Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Für Richter und Schiedsrichter gelten strengere Strafrahmen. Kennzeichnend ist die konkrete Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteil und Pflichtverletzung; sie unterscheidet Bestechlichkeit von der bloßen Vorteilsannahme.

Täterkreis

§ 332 StGB ist ein Sonderdelikt. Täter können insbesondere Amtsträger, Europäische Amtsträger und besonders Verpflichtete sein. Absatz 2 enthält eine besondere Regelung für Richter, Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union und Schiedsrichter.

Vorteil

Vorteil ist jede Leistung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert. Erfasst sind Geld, Geschenke, Reisen, Rabatte, berufliche Chancen oder Vorteile für Dritte. Sozialadäquate Aufmerksamkeiten können mangels Unrechtsvereinbarung ausscheiden.

Tathandlungen

Fordern ist das einseitige Verlangen eines Vorteils. Sichversprechenlassen bezeichnet die Annahme eines Angebots auf spätere Zuwendung; Annehmen die tatsächliche Entgegennahme. Der Vorteil muss nicht zufließen: Bereits das Fordern kann die Tat vollenden.

Unrechtsvereinbarung

Der Vorteil muss Gegenleistung für eine bestimmte vergangene oder künftige Diensthandlung sein, durch die der Täter seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde. Ein nur allgemeines Wohlwollen genügt für § 332 StGB nicht. Die Vereinbarung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.

Ermessensentscheidung

Bei einer künftigen Ermessensentscheidung genügt es, wenn der Amtsträger sich bereit zeigt, sein Ermessen durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Auch eine im Ergebnis vertretbare Entscheidung kann pflichtwidrig sein, wenn sachfremde Gegenleistungen die Ermessensausübung bestimmen.

Abgrenzung zur Vorteilsannahme

Vorteilsannahme nach § 331 StGB verlangt einen Vorteil für die Dienstausübung, aber keine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung. Bestechlichkeit setzt die qualifizierte Unrechtsvereinbarung voraus und wird strenger bestraft.

Vorsatz, Versuch und Strafrahmen

Der Täter muss die Unrechtsvereinbarung und seine Amtsträgereigenschaft vorsätzlich erfassen. Für Amtsträger beträgt der Strafrahmen grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre; der Versuch ist strafbar. Bei Richtern reicht er grundsätzlich von einem Jahr bis zehn Jahren. § 335 StGB regelt besonders schwere Fälle.

Beispiel

Sachbearbeiter A fordert 2.000 Euro dafür, einen objektiv nicht genehmigungsfähigen Antrag entgegen den Vorschriften zu bewilligen. Bereits das ernsthafte Fordern verbindet den Vorteil mit einer künftigen pflichtwidrigen Diensthandlung und kann § 332 Abs. 1 StGB erfüllen.

Häufige Fragen

Muss der Vorteil angenommen werden?

Nein. Bereits Fordern oder Sichversprechenlassen genügt.

Muss die Diensthandlung tatsächlich erfolgen?

Nein. Bei künftigen Handlungen reicht die tatbestandsmäßige Unrechtsvereinbarung.

Kann ein Vorteil einem Dritten zugutekommen?

Ja, das Gesetz erfasst ausdrücklich Drittvorteile.

Ist der Versuch strafbar?

Ja, bei § 332 Abs. 1 ausdrücklich; die richterliche Variante ist regelmäßig bereits Verbrechen.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich sind § 332 StGB und für besonders schwere Fälle § 335 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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