Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Entziehung der Fahrerlaubnis beendet die rechtliche Berechtigung, Kraftfahrzeuge der betroffenen Klassen zu führen. Sie kann durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 StVG wegen fehlender Eignung oder Befähigung sowie durch das Strafgericht nach § 69 StGB als Maßregel erfolgen. Mit Wirksamkeit beziehungsweise Rechtskraft erlischt die Fahrerlaubnis; eine spätere Teilnahme am Kraftverkehr setzt eine Neuerteilung voraus. Davon zu unterscheiden ist das zeitlich begrenzte Fahrverbot, bei dem die Fahrerlaubnis fortbesteht.
Fahrerlaubnis und Führerschein
Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Berechtigung zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge. Der Führerschein ist lediglich die Urkunde, die diese Berechtigung nachweist. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, erlischt das zugrunde liegende Recht. Die bloße Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins bewirkt dagegen nicht automatisch eine endgültige Entziehung.
Behördliche Entziehung
Nach § 3 Abs. 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahreignung wird insbesondere nach §§ 11 bis 14 FeV beurteilt. Gründe können körperliche oder geistige Mängel, Alkoholmissbrauch, Drogenkonsum oder erhebliche beziehungsweise wiederholte Verkehrsverstöße sein.
Aufklärung von Eignungszweifeln
Die Behörde benötigt konkrete Tatsachen, die Eignungszweifel begründen. Je nach Rechtsgrundlage kann sie ein ärztliches, medizinisch-psychologisches oder fahrtechnisches Gutachten verlangen. Eine rechtmäßige Gutachtenanordnung muss Anlass, Fragestellung, Frist, Kostenpflicht und mögliche Folgen der Nichtvorlage erkennen lassen. Steht die Nichteignung bereits fest, ist kein Gutachten zur weiteren Aufklärung erforderlich.
Rechtsschutz
Die behördliche Entziehung erfolgt durch Verwaltungsakt. Dagegen kommen die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe des Landesrechts und der Verwaltungsgerichtsordnung in Betracht. Wird die sofortige Vollziehung angeordnet oder entfällt die aufschiebende Wirkung gesetzlich, ist regelmäßig zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz erforderlich.
Strafgerichtliche Entziehung
Nach § 69 StGB entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus einer rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung von Kraftfahrerpflichten die Ungeeignetheit ergibt. Regelfälle sind insbesondere Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr und unter zusätzlichen Voraussetzungen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.
Maßregel und Sperrfrist
Die Entziehung nach § 69 StGB ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Mit Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis. Nach § 69a StGB bestimmt das Gericht zugleich eine Sperre von grundsätzlich sechs Monaten bis fünf Jahren, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf; bei dauerhafter Gefahr ist eine unbefristete Sperre möglich.
Vorläufige Entziehung
Bereits während des Strafverfahrens kann das Gericht nach § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die spätere Entziehung nach § 69 StGB bestehen. Die Maßnahme sichert die Verkehrssicherheit bis zur abschließenden Entscheidung und ist von der späteren Maßregel zu unterscheiden.
Abgrenzung zum Fahrverbot
Beim Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG darf der Betroffene für einen begrenzten Zeitraum keine Kraftfahrzeuge führen. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen und lebt nicht erst durch Neuerteilung wieder auf. Nach einer Entziehung genügt dagegen die Rückgabe eines Führerscheins nicht; der Betroffene muss eine neue Fahrerlaubnis beantragen und seine Eignung erneut nachweisen.
Beispiel
Ein Fahrer wird wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Ergibt die Tat seine Ungeeignetheit, entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und setzt eine Sperrfrist fest. Nach deren Ablauf darf der Fahrer nicht automatisch wieder fahren. Er muss bei der Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung beantragen; dabei kann unter den Voraussetzungen der FeV eine MPU erforderlich sein.
Häufige Fragen
Ist Führerscheinentzug dasselbe wie Fahrverbot?
Nein. Die Entziehung lässt die Fahrerlaubnis erlöschen; beim Fahrverbot besteht sie fort, darf aber vorübergehend nicht genutzt werden.
Kommt die Fahrerlaubnis nach der Sperrfrist automatisch zurück?
Nein. Nach einer Entziehung ist eine Neuerteilung zu beantragen.
Können Behörde und Strafgericht tätig werden?
Ja, aber § 3 Abs. 3 und 4 StVG koordiniert beide Verfahren und begrenzt widersprechende Bewertungen desselben Sachverhalts.
Rechtsgrundlagen und Vertiefung
Maßgeblich sind § 3 StVG, §§ 11 ff. FeV, § 69 StGB, § 69a StGB und § 44 StGB. Ergänzende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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