Unterschlagung

Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, ohne dass hierfür ein Gewahrsamsbruch wie beim Diebstahl erforderlich ist. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

§ 246 StGB erfasst die nach außen erkennbare Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Die Sache muss fremd und beweglich sein; erforderlich sind Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Zueignung.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Der Finder steckt eine fremde Geldbörse ein und entscheidet, sie dauerhaft für sich zu behalten.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Unterschlagung?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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