Raub
Raub nach § 249 StGB ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Das Nötigungsmittel muss gerade der Wegnahme dienen. Raub verbindet daher Merkmale von Diebstahl und qualifizierter Nötigung. Wegen der Mindeststrafe von einem Jahr ist der Grundtatbestand ein Verbrechen.
Geschützte Rechtsgüter und Deliktsstruktur
§ 249 StGB schützt sowohl Eigentum und Gewahrsam als auch die freie Willensbetätigung und körperliche Unversehrtheit des Opfers. Der besondere Unrechtsgehalt liegt darin, dass der Täter ein qualifiziertes Nötigungsmittel funktional für den Gewahrsamsbruch einsetzt. Weder eine bloße Wegnahme noch eine von ihr unabhängige Gewalttat erfüllt für sich genommen den Raubtatbestand.
Tatobjekt und Wegnahme
Tatobjekt muss eine fremde bewegliche Sache sein. Fremd ist sie, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Maßgeblich sind die tatsächliche Sachherrschaft und die Verkehrsanschauung, nicht allein die Eigentumslage.
Raubmittel
Gewalt gegen eine Person
Gewalt gegen eine Person setzt eine körperliche Kraftentfaltung voraus, durch die ein tatsächlich geleisteter oder erwarteter Widerstand überwunden oder verhindert werden soll. Die Einwirkung muss sich zumindest mittelbar körperlich auf das Opfer auswirken. Gewalt lediglich gegen Sachen genügt nicht, kann aber zugleich Personengewalt sein, wenn sie den Körper des Opfers erreicht oder dessen Widerstand körperlich ausschaltet.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Eine Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Angedroht werden muss eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn der Schaden sofort oder in allernächster Zeit eintreten soll. Eine bloße Drohung mit Sachschaden, späterer Rufschädigung oder einem erst fernliegenden Angriff reicht für § 249 StGB nicht.
Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme
Gewalt oder Drohung müssen nach der Vorstellung des Täters Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Fasst er den Wegnahmeentschluss erst nach Abschluss einer aus anderem Grund begangenen Gewalttat, fehlt grundsätzlich der Finalzusammenhang. Das bloße Ausnutzen fortwirkender Angst oder Wehrlosigkeit macht die spätere Wegnahme nicht automatisch zum Raub. Nötigungshandlung und Wegnahme müssen außerdem räumlich und zeitlich eine raubspezifische Einheit bilden.
Zueignungsabsicht und Vorsatz
Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten die Sache oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend anzueignen und den Eigentümer dauerhaft zu enteignen. Die beabsichtigte Zueignung muss rechtswidrig sein. Daneben ist Vorsatz hinsichtlich Fremdheit, Wegnahme und Raubmittel erforderlich. Eine nur vorübergehende Gebrauchsanmaßung ohne Enteignungsvorsatz genügt nicht.
Vollendung, Beendigung und Versuch
Der Raub ist vollendet, sobald neuer Gewahrsam begründet ist und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr ohne Beseitigung der Täterherrschaft auf die Sache zugreifen kann. Beendet ist die Tat erst, wenn der Täter den Gewahrsam gesichert hat. Als Verbrechen ist der Versuch stets strafbar. Das unmittelbare Ansetzen richtet sich nach dem Gesamtplan und kann bereits mit dem Einsatz des Raubmittels beginnen.
Qualifikationen und Erfolgsqualifikation
§ 250 StGB erhöht die Mindeststrafe insbesondere beim Beisichführen oder Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, bei bandenmäßiger Begehung sowie bei schweren Misshandlungen oder konkreter Todesgefahr. Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, gilt § 251 StGB. Erforderlich ist jeweils, dass sich in der schweren Folge gerade die besondere Gefahr der Raubhandlung verwirklicht.
Abgrenzungen
Räuberischer Diebstahl
Beim Raub dient das Nötigungsmittel dazu, die Wegnahme zu ermöglichen. Beim räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB ist die Wegnahme bereits erfolgt; der auf frischer Tat betroffene Täter setzt anschließend Gewalt oder eine qualifizierte Drohung ein, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
Räuberische Erpressung
Raub verlangt eine Wegnahme, also einen Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des Opfers. Bei der räuberischen Erpressung wird das Opfer durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten genötigt. Die Rechtsprechung grenzt wesentlich nach dem äußeren Erscheinungsbild ab: Nimmt der Täter die Sache selbst, spricht dies für Raub; gibt das Opfer sie unter Zwang heraus, kommt räuberische Erpressung in Betracht.
Beispiel
A hält B ein Messer vor und fordert ihn auf, stillzuhalten. Während B aus Angst keinen Widerstand leistet, nimmt A dessen Mobiltelefon aus der Jackentasche, um es dauerhaft zu behalten. Die Messerdrohung betrifft eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben und dient nach dem Tatplan gerade der Wegnahme. Liegen Fremdheit, Gewahrsamsbruch und rechtswidrige Zueignungsabsicht vor, hat A einen Raub begangen; wegen des Messers ist zusätzlich § 250 StGB zu prüfen.
Häufige Fragen
Genügt jede Drohung für einen Raub?
Nein. Die Drohung muss eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben zum Gegenstand haben und der Wegnahme dienen.
Muss das Opfer verletzt werden?
Nein. Eine tatbestandsmäßige Drohung oder Gewaltanwendung genügt; ein Verletzungserfolg ist für § 249 StGB nicht erforderlich.
Liegt Raub vor, wenn der Diebstahl erst nach einer Schlägerei beschlossen wird?
Nicht allein wegen der fortwirkenden Schwächung des Opfers. Der Täter muss Gewalt oder Drohung mit Wegnahmeabsicht einsetzen; ein erst nachträglich gefasster Entschluss genügt grundsätzlich nicht.
Kann auch eine wertlose Sache geraubt werden?
Grundsätzlich ja. § 249 StGB verlangt keinen bestimmten Mindestwert, wohl aber eine fremde bewegliche Sache und rechtswidrige Zueignungsabsicht.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 249 StGB, § 250 StGB, § 251 StGB und § 252 StGB. Zum erforderlichen Finalzusammenhang siehe den Beschluss des BGH vom 28. August 2019 – 4 StR 271/19. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.