Raub

Raub ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

§ 249 StGB verbindet Diebstahl und qualifizierte Nötigung. Das Nötigungsmittel muss nach Tätervorstellung der Wegnahme dienen; erforderlich ist die Absicht rechtswidriger Zueignung.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Der Täter stößt das Opfer zu Boden, um ihm unmittelbar danach dessen Tasche wegzunehmen.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Raub?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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