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Strafverteidiger

Der Strafverteidiger ist der unabhängige Beistand des Beschuldigten im Strafverfahren. Er wahrt dessen Verfahrensrechte, prüft Tatvorwurf und Beweislage, nimmt Akteneinsicht, berät über Aussageverhalten und entwickelt eine sachgerechte Verteidigungsstrategie. Nach § 137 StPO darf sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Der Strafverteidiger ist weder Hilfsorgan der Strafverfolgungsbehörden noch bloßer Stellvertreter, sondern übt eine eigenständige Verfahrensfunktion im Interesse seines Mandanten aus.

Rechtsstellung und Aufgabe

Der Strafverteidiger kontrolliert, ob Ermittlungsbehörden und Gericht die gesetzlichen Grenzen des Strafverfahrens einhalten. Er darf zugunsten seines Mandanten alle gesetzlich zulässigen Mittel ausschöpfen, muss aber wahrheitswidrige Beweismittel, Verdunkelungshandlungen oder andere Straftaten unterlassen. Die Verteidigung ist ein wesentlicher Bestandteil des fairen Verfahrens und der praktischen Durchsetzung der Unschuldsvermutung.

Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger

Ein Wahlverteidiger wird durch den Beschuldigten oder seinen gesetzlichen Vertreter ausgewählt und aufgrund eines Mandats tätig. In Fällen notwendiger Verteidigung bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, wenn kein Wahlverteidiger vorhanden ist. Die Bestellung ändert nichts an der Pflicht zu unabhängiger und allein am Mandanteninteresse ausgerichteter Verteidigung.

Wer kann Verteidiger sein?

Nach § 138 StPO können grundsätzlich Rechtsanwälte und bestimmte Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. Ein Beschuldigter darf höchstens drei Wahlverteidiger haben. Mehrfachverteidigung mehrerer Beschuldigter derselben Tat ist wegen möglicher Interessenkollisionen eingeschränkt.

Akteneinsicht und Informationsrechte

Eine zentrale Aufgabe ist die Akteneinsicht im Strafverfahren. Erst die Kenntnis von Ermittlungsakten, Gutachten und Beweismitteln ermöglicht eine fundierte Reaktion auf den Tatvorwurf. Daneben darf der Verteidiger an gesetzlich vorgesehenen Vernehmungen und Untersuchungshandlungen teilnehmen, Anträge stellen und eigene Ermittlungen veranlassen.

Beratung zum Aussageverhalten

Der Beschuldigte darf schweigen. Der Strafverteidiger prüft anhand der Akten, ob eine Einlassung, eine schriftliche Erklärung oder vollständiges Schweigen zweckmäßig ist. Er darf keine unwahren Angaben erfinden oder Beweismittel manipulieren, ist aber nicht verpflichtet, belastende Informationen gegen den Mandanten offenzulegen.

Verteidigung in den Verfahrensabschnitten

Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren beantragt der Verteidiger Akteneinsicht, prüft Zwangsmaßnahmen wie Haftbefehl, Durchsuchung oder Beschlagnahme und nimmt gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung. Er kann auf Einstellung des Verfahrens hinwirken und Entlastungsbeweise benennen.

Hauptverfahren

In der Hauptverhandlung befragt der Verteidiger Zeugen und Sachverständige, erhebt Beanstandungen, stellt Beweis- und Verfahrensanträge und hält ein Plädoyer. Nach dem Urteil berät er über Berufung, Revision oder andere Rechtsbehelfe und beachtet die jeweiligen Fristen.

Vertraulichkeit und unüberwachter Kontakt

Das Mandatsverhältnis ist durch anwaltliche Verschwiegenheit geschützt. Auch ein inhaftierter Beschuldigter darf grundsätzlich unüberwacht mit seinem Verteidiger schriftlich und mündlich verkehren. Gesetzlich eng begrenzte Ausnahmen bestehen insbesondere bei bestimmten Staatsschutz- und Terrorismusverfahren.

Beispiel

A erhält eine polizeiliche Vorladung wegen Betrugs. Sein Strafverteidiger rät zunächst von einer Aussage ab, beantragt Akteneinsicht und erkennt, dass eine zentrale Zeugenaussage den Akten widerspricht. Er legt die Widersprüche schriftlich dar und beantragt die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts. Damit beruht die Verteidigung auf der tatsächlichen Beweislage statt auf einer vorschnellen Einlassung.

Häufige Fragen

Muss ein Beschuldigter einen Strafverteidiger haben?

Nur in den gesetzlich bestimmten Fällen notwendiger Verteidigung; im Übrigen darf er sich selbst verteidigen.

Darf der Strafverteidiger die Akte einsehen?

Ja. Umfang und Zeitpunkt richten sich vor allem nach § 147 StPO.

Darf der Verteidiger dem Gericht belastende Tatsachen verschweigen?

Er muss seinen Mandanten nicht belasten, darf jedoch nicht selbst täuschen, falsche Beweise schaffen oder Straftaten fördern.

Kann ein Pflichtverteidiger abgelehnt werden?

Ein Wechsel ist nicht frei möglich, kommt aber insbesondere bei endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder unzureichender Verteidigung in Betracht.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich sind insbesondere § 137 StPO, § 138 StPO, § 140 StPO und § 147 StPO. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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