Maßregeln der Besserung und Sicherung

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind strafrechtliche Rechtsfolgen, die vor allem der Behandlung, Besserung oder Sicherung des Betroffenen und dem Schutz der Allgemeinheit vor künftigen Straftaten dienen. Anders als die Strafe werden sie nicht nach der persönlichen Schuld bemessen, sondern knüpfen an gesetzlich bestimmte Gefahren- und Behandlungsprognosen an. Einzelne Maßregeln können deshalb auch gegenüber einem schuldunfähigen Täter angeordnet werden. Voraussetzung ist stets die jeweilige gesetzliche Anordnungsnorm.

Zweispuriges Rechtsfolgensystem

Das deutsche Strafrecht unterscheidet Strafen und Maßregeln als zwei eigenständige Spuren. Strafen wie die Freiheitsstrafe setzen Schuld voraus und dürfen deren Maß nicht überschreiten. Maßregeln reagieren demgegenüber auf eine besondere Gefährlichkeit, ein Behandlungsbedürfnis oder ein Sicherungsinteresse. Strafe und Maßregel können, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, nebeneinander angeordnet werden.

Abschließende Aufzählung in § 61 StGB

§ 61 StGB nennt die Maßregeln abschließend:

  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
  • Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
  • Führungsaufsicht,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis und
  • Berufsverbot.

Die ersten drei Maßregeln entziehen die Freiheit. Führungsaufsicht, Fahrerlaubnisentziehung und Berufsverbot wirken ohne geschlossene Unterbringung, können die Lebensführung aber erheblich beschränken.

Unterschiedliche Voraussetzungen

Freiheitsentziehende Maßregeln

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt unter anderem eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit sowie die gesetzlich näher bestimmte Gefahr erheblicher weiterer Taten voraus. § 64 StGB betrifft die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Die Sicherungsverwahrung folgt wiederum eigenen, besonders strengen Voraussetzungen.

Nicht freiheitsentziehende Maßregeln

Führungsaufsicht dient der Betreuung und Kontrolle außerhalb des Vollzugs. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB setzt Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB kommt nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Die gesetzlichen Tatbestände dürfen nicht unter einem allgemeinen Gefahrenbegriff zusammengefasst werden.

Schuldunfähigkeit und Maßregel

Ein Täter kann wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden, weil es an der persönlichen Schuld fehlt. Das schließt eine Maßregel jedoch nicht zwingend aus. Insbesondere § 63 StGB ermöglicht unter engen Voraussetzungen eine psychiatrische Unterbringung, wenn die erforderliche Gefahrenprognose besteht. Darin zeigt sich, dass Maßregeln nicht schuldangemessen, sondern präventiv und am jeweiligen gesetzlichen Zweck ausgerichtet sind.

Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB

Eine Maßregel darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. § 62 StGB bildet damit eine maßregelübergreifende Schranke. Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen sind außerdem die grundrechtlichen Anforderungen an Anordnung, Fortdauer und gerichtliche Kontrolle besonders streng.

Vollstreckungsreihenfolge

Werden Freiheitsstrafe und freiheitsentziehende Maßregel nebeneinander angeordnet, regelt § 67 StGB grundsätzlich die Vollstreckungsreihenfolge. Regelmäßig wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen; gesetzliche Ausnahmen und der Vorwegvollzug können zu einer anderen Reihenfolge führen. Die Anordnung der Maßregel und ihre spätere Vollstreckung sind rechtlich getrennte Entscheidungen.

Beispiel

Ein aufgrund einer schweren psychischen Störung schuldunfähiger Täter begeht eine erhebliche rechtswidrige Gewalttat. Eine Strafe scheidet mangels Schuld aus. Das Gericht prüft jedoch, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung die in § 63 StGB bezeichnete Gefahr erheblicher weiterer rechtswidriger Taten besteht und eine Unterbringung verhältnismäßig ist. Erst bei vollständiger Erfüllung dieser Voraussetzungen darf die Maßregel angeordnet werden.

Häufige Fragen

Sind Maßregeln Strafen?

Nein. Sie sind eigenständige strafrechtliche Rechtsfolgen mit präventiver Zweckrichtung.

Können Strafe und Maßregel zusammentreffen?

Ja. Bei erfüllten Voraussetzungen kann das Gericht beide nebeneinander anordnen.

Muss eine Maßregel schuldangemessen sein?

Nein. Maßgeblich sind die jeweilige Spezialnorm und die Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB, nicht das Maß der Schuld.

Rechtsgrundlagen und Vertiefung

Die Übersicht enthält § 61 StGB; den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regelt § 62 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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