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Hauptverfahren im Strafprozess

Das Hauptverfahren im Strafprozess beginnt mit dem gerichtlichen Beschluss, das Hauptverfahren zu eröffnen. Es schließt an das Zwischenverfahren an und umfasst insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung. Dort erhebt das Gericht die entscheidungserheblichen Beweise und entscheidet über den angeklagten Tatvorwurf. Der Angeklagte kann sich verteidigen, schweigen und Beweisanträge stellen. Das Hauptverfahren endet regelmäßig durch eine gerichtliche Entscheidung, insbesondere durch Urteil oder Einstellung.

Wann beginnt das Hauptverfahren?

Das Hauptverfahren beginnt, wenn das Gericht nach Abschluss des Zwischenverfahrens die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt. Voraussetzung ist nach § 203 StPO, dass der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Mit dem Eröffnungsbeschluss lässt das Gericht die Anklage nach § 207 StPO zur Hauptverhandlung zu. Zugleich ändert sich die strafprozessuale Stellung des Betroffenen: Aus dem Angeschuldigten wird nach § 157 StPO der Angeklagte.

Hauptverfahren und Hauptverhandlung sind nicht dasselbe

Das Hauptverfahren ist der übergeordnete Verfahrensabschnitt. Die Hauptverhandlung ist sein zentraler Teil, aber nicht mit ihm identisch.

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird die Hauptverhandlung zunächst vorbereitet. Dazu gehören insbesondere die Bestimmung des Termins, die Ladung des Angeklagten, des Verteidigers sowie von Zeugen und Sachverständigen und die Bereitstellung der erforderlichen Beweismittel.

Erst anschließend findet die eigentliche Hauptverhandlung statt, in der der Tatvorwurf erörtert, Beweis erhoben und über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten entschieden wird.

Vorbereitung der Hauptverhandlung

Nach § 213 StPO bestimmt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung. Die erforderlichen Ladungen ordnet ebenfalls der Vorsitzende an.

Der Angeklagte wird zur Hauptverhandlung geladen. Auch Verteidiger, Zeugen und Sachverständige werden nach Maßgabe der Strafprozessordnung hinzugezogen. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung können außerdem Beweisanträge des Angeklagten und weitere Maßnahmen zur Vorbereitung der Beweisaufnahme Bedeutung erlangen.

Wie beginnt die Hauptverhandlung?

Der Ablauf der Hauptverhandlung ist insbesondere in § 243 StPO geregelt. Nach dem Aufruf der Sache stellt der Vorsitzende zunächst fest, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft sind.

Anschließend werden die Personalien des Angeklagten festgestellt. Danach verliest die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Ist er zu einer Aussage bereit, kann er anschließend zur Sache vernommen werden. Eine Pflicht, den Tatvorwurf durch eigene Angaben zu widerlegen oder an der eigenen Überführung mitzuwirken, besteht nicht.

Muss der Angeklagte anwesend sein?

Grundsätzlich ja. Nach § 230 Abs. 1 StPO findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten grundsätzlich keine Hauptverhandlung statt. Bleibt er ohne genügende Entschuldigung aus, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen seine Vorführung angeordnet oder ein Haftbefehl zur Durchführung der Hauptverhandlung erlassen werden.

Auch während einer begonnenen Hauptverhandlung besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Die Strafprozessordnung enthält allerdings mehrere ausdrücklich geregelte Ausnahmen, in denen ohne den Angeklagten verhandelt oder weiterverhandelt werden darf.

Welche Grundsätze gelten in der Hauptverhandlung?

Die strafrechtliche Hauptverhandlung wird von mehreren Verfahrensgrundsätzen geprägt. Dazu gehören insbesondere Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit, Mündlichkeit, gerichtliche Aufklärungspflicht und freie richterliche Beweiswürdigung.

Öffentlichkeit

Nach § 169 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen grundsätzlich öffentlich. Interessierte Personen können eine öffentliche Hauptverhandlung daher im Rahmen der verfügbaren Plätze grundsätzlich als Zuhörer verfolgen.

Die Öffentlichkeit kann allerdings unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen ausgeschlossen werden, etwa zum Schutz besonders gewichtiger persönlicher Interessen. Öffentlichkeit bedeutet außerdem nicht, dass Fernseh- oder Tonaufnahmen einer gewöhnlichen Hauptverhandlung allgemein zulässig wären.

Unmittelbarkeit

Das Gericht soll die für seine Entscheidung maßgeblichen Beweise grundsätzlich selbst in der Hauptverhandlung erheben. Besonders deutlich zeigt dies § 250 StPO: Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, ist diese grundsätzlich in der Hauptverhandlung persönlich zu vernehmen.

Eine frühere protokollierte Aussage kann die persönliche Vernehmung nicht ohne Weiteres ersetzen. Die Strafprozessordnung enthält allerdings gesetzlich geregelte Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Mündlichkeit

Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich das, was in der Hauptverhandlung in prozessordnungsgemäßer Weise zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. Akteninhalt wird nicht allein dadurch zur Urteilsgrundlage, dass er sich in der Gerichtsakte befindet.

Urkunden und andere schriftliche Beweismittel müssen deshalb nach den gesetzlichen Vorschriften in die Hauptverhandlung eingeführt werden, etwa durch Verlesung oder andere gesetzlich zugelassene Formen.

Gerichtliche Aufklärungspflicht

Nach § 244 Abs. 2 StPO muss das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Das Strafverfahren ist damit nicht darauf beschränkt, welche Beweise Staatsanwaltschaft oder Verteidigung anbieten. Erkennt das Gericht, dass eine weitere Beweiserhebung zur Aufklärung einer entscheidungserheblichen Frage notwendig ist, muss es grundsätzlich selbst tätig werden.

Wie läuft die Beweisaufnahme ab?

Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt nach § 244 Abs. 1 StPO die Beweisaufnahme. Dabei können insbesondere Zeugen und Sachverständige vernommen, Urkunden in das Verfahren eingeführt und Gegenstände in Augenschein genommen werden.

Welche Beweismittel erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Tatvorwurf ab. Das Gericht muss sowohl belastende als auch entlastende Umstände berücksichtigen.

Die Verfahrensbeteiligten haben außerdem Frage-, Erklärungs- und Beweisantragsrechte. Der Angeklagte und sein Verteidiger können daher gezielt darauf hinwirken, dass bestimmte für die Verteidigung erhebliche Tatsachen aufgeklärt werden.

Beweisanträge im Hauptverfahren

§ 244 StPO regelt auch das Beweisantragsrecht. Ein Beweisantrag muss insbesondere eine bestimmte konkrete Tatsache bezeichnen, die bewiesen werden soll, und ein bestimmtes Beweismittel benennen.

Das Gericht darf einen ordnungsgemäßen Beweisantrag nicht nach freiem Belieben ablehnen. Das Gesetz enthält bestimmte Ablehnungsgründe, etwa wenn die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung, bereits erwiesen oder das benannte Beweismittel völlig ungeeignet ist.

Wie würdigt das Gericht die Beweise?

Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

„Freie Beweiswürdigung“ bedeutet nicht, dass das Gericht beliebig entscheiden darf. Seine Überzeugungsbildung muss rational nachvollziehbar sein, die erhobenen Beweise berücksichtigen und darf insbesondere nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen.

Kann sich das Gericht trotz abgeschlossener Beweisaufnahme von einer für die Verurteilung erforderlichen Tatsache nicht überzeugen, wirkt der Grundsatz in dubio pro reo: Nicht überwindbare Zweifel gehen insoweit zugunsten des Angeklagten.

Kann es im Hauptverfahren eine Verständigung geben?

Ja. § 257c StPO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens.

Eine solche Verständigung beseitigt jedoch nicht die gerichtliche Aufklärungspflicht. Insbesondere darf der Schuldspruch selbst nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht bleibt verpflichtet, eine tragfähige tatsächliche Grundlage für seine Entscheidung festzustellen.

Was geschieht nach Abschluss der Beweisaufnahme?

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme folgen nach § 258 StPO die Schlussvorträge. Zunächst erhält die Staatsanwaltschaft das Wort. Anschließend können insbesondere Verteidiger und Angeklagter ihre Ausführungen und Anträge vorbringen.

Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Das gilt auch dann, wenn sein Verteidiger bereits einen Schlussvortrag gehalten hat. Der Angeklagte muss ausdrücklich Gelegenheit erhalten, selbst noch etwas zu seiner Verteidigung vorzutragen.

Wie endet die Hauptverhandlung?

Nach § 260 Abs. 1 StPO schließt die Hauptverhandlung grundsätzlich mit der Verkündung des Urteils nach der gerichtlichen Beratung.

Das Urteil kann insbesondere auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Besteht ein Verfahrenshindernis, ist die Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil auszusprechen.

Daneben kann ein Strafverfahren unter den Voraussetzungen anderer Vorschriften bereits während des Hauptverfahrens durch eine Einstellung beendet werden. Deshalb führt nicht jedes eröffnete Hauptverfahren zwingend zu einem Sachurteil über Schuld oder Unschuld.

Welche Bedeutung hat das Urteil?

Mit dem Urteil entscheidet das Gericht auf Grundlage der Hauptverhandlung über den angeklagten Tatvorwurf. Bei einer Verurteilung enthält die Urteilsformel insbesondere die rechtliche Bezeichnung der Tat und die verhängte Rechtsfolge.

Ein Freispruch erfolgt, wenn die Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht festgestellt werden können oder das angeklagte Verhalten aus rechtlichen Gründen keine Strafbarkeit begründet.

Kann das Urteil überprüft werden?

Gegen ein erstinstanzliches Strafurteil können je nach Ausgangsgericht und gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsmittel eingelegt werden.

Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist nach § 312 StPO grundsätzlich die Berufung zulässig. Sie ermöglicht eine neue Tatsachen- und Beweisprüfung durch das Berufungsgericht.

Gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte des Landgerichts sowie gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte ist nach § 333 StPO die Revision zulässig. Die Revision überprüft das angefochtene Urteil grundsätzlich auf Rechtsfehler.

Welche Rechtsmittel im konkreten Verfahren eröffnet sind, hängt insbesondere vom Ausgangsgericht und der Art der Entscheidung ab.

Unterschied zwischen Zwischenverfahren und Hauptverfahren

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob hinreichender Tatverdacht besteht und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen werden soll.

Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt dagegen das Hauptverfahren. In diesem wird der Tatvorwurf insbesondere durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung umfassend geprüft und anschließend grundsätzlich durch eine gerichtliche Sachentscheidung abgeschlossen.

Der Prüfungsmaßstab ist daher verschieden: Für die Eröffnung genügt hinreichender Tatverdacht. Für eine Verurteilung muss das Gericht nach Durchführung der Hauptverhandlung von den für den Schuldspruch erforderlichen Tatsachen überzeugt sein.

Beispiel

Die Staatsanwaltschaft hat gegen einen Mann Anklage wegen Betrugs erhoben. Im Zwischenverfahren bejaht das Gericht hinreichenden Tatverdacht und eröffnet das Hauptverfahren. Der Mann ist damit Angeklagter. Das Gericht bestimmt einen Hauptverhandlungstermin, vernimmt dort mehrere Zeugen und wertet Geschäftsunterlagen aus. Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; der Angeklagte erhält das letzte Wort. Anschließend berät das Gericht und verkündet sein Urteil.

Häufige Fragen

Ist Hauptverfahren dasselbe wie Hauptverhandlung?

Nein. Das Hauptverfahren beginnt bereits mit dem Eröffnungsbeschluss und umfasst auch die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die Hauptverhandlung ist der zentrale gerichtliche Verhandlungsteil des Hauptverfahrens.

Wann beginnt das Hauptverfahren?

Mit dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Voraussetzung ist grundsätzlich hinreichender Tatverdacht nach § 203 StPO.

Muss der Angeklagte in der Hauptverhandlung aussagen?

Nein. Der Angeklagte darf zur Sache schweigen. Er ist nicht verpflichtet, durch eigene Angaben an seiner Überführung mitzuwirken.

Muss der Angeklagte persönlich erscheinen?

Grundsätzlich ja. § 230 StPO geht von seiner Anwesenheit aus. Die Strafprozessordnung enthält jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen für bestimmte Fallgestaltungen.

Muss das Gericht beantragte Beweise immer erheben?

Nein. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag darf aber nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen abgelehnt werden. Daneben muss das Gericht aufgrund seiner eigenen Aufklärungspflicht auch ohne Antrag solche Beweise erheben, die für die Entscheidung erforderlich sind.

Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

Grundsätzlich ja. § 169 GVG schreibt die Öffentlichkeit der Verhandlung vor. Das Gesetz erlaubt jedoch für bestimmte Fallgestaltungen den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit.

Hat der Angeklagte das letzte Wort?

Ja. Nach § 258 StPO gebührt dem Angeklagten selbst das letzte Wort, auch wenn zuvor bereits sein Verteidiger für ihn gesprochen hat.

Endet jedes Hauptverfahren mit einer Verurteilung oder einem Freispruch?

Nein. Neben Verurteilung und Freispruch kann das Verfahren unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen auch eingestellt oder durch eine andere gesetzlich vorgesehene Entscheidung beendet werden.

Verwandte Begriffe

Zwischenverfahren, Angeschuldigter, Angeklagter, Prozessrecht, Strafrecht, In dubio pro reo

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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